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Staates zu einem von zwei oder mehreren Staaten abgeschlossenen
Vertrage an und für sich nur zulässig erscheint, wenn die Ver-
tragstheile dem neuen Kontrahenten gegenüber ausdrücklich er-
klärt haben, sie wollen ihn in das bereits bestehende Vertrags-
verhältniss aufnehmen. Es giebt aber internationale Verein-
barungen, bei denen es in der Natur der Sache liegt, dass die-
jenigen, die dieselben zunächst abgeschlossen haben, wünschen,
dass denselben möglichst viele andere Staaten beitreten und bei
denen es auch auf die Individualität der neuen Partner nicht weiter
ankommt. Es sind das solche internationale Vereinbarungen,
welche, wie z. B. der Weltpostverein, der Telegraphenverein u. dg].
den Zweck haben, gewisse Einrichtungen wirthschaftlicher Natur
zu schaffen, die für alle Staaten bestimmt sind, oder Verein-
barungen, wie die Genfer Konvention oder die Petersburger
Deklaration, durch welche neue Regeln für das Völkerrecht ge-
schaffen werden sollen. Bei derartigen Verträgen wird dann von
vorneherein bestimmt, dass jeder dritte Staat durch einfache Er-
klärung beitreten kann, ohne dass die ausdrückliche Zustimmung
der übrigen Vertragstheile zu erholen wäre.
Bei diesem Gegensatz zwischen offenen und nicht offenen
Verträgen kommt der Unterschied zum Ausdruck, den in Bezug
auf ihren Inhalt internationale Verträge überhaupt haben können,
Diese Verträge regeln nämlich entweder lediglich Rechtsverhält-
nisse unter den Kontrahenten, wie z. B. Zoll- und Handels-
verträge, Bündnissverträge, Grenzregulirungsverträge u. s. w. oder
sie haben den Zweck, objektives Recht zu schaffen, also Rechts-
regeln aufzustellen, wie z. B. das Verbot des Sklavenhandels, die
Bestimmungen über die Blokade, das Verbot der Kaperei u. dgl.
Derartige Vereinbarungen, die im Völkerrechte gewissermaassen’
die Gesetze ersetzen sollen, haben natürlich, bis die in ihnen
aufgestellten Grundsätze und Rechtssätze durch Gewohnheitsrecht
als allgemein verbindlich anerkannt sind, auch nur verbindliche
Kraft für die Kontrahenten. ° Da sie aber neue Rechtssätze für