Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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das Völkerrecht erzeugen sollen, so müssen die Kontrahenten 
wünschen, dass denselben möglichst viele Staaten beitreten; man 
macht sie also zu sog. oflenen Konventionen. 
Von diesem Gesichtspunkte aus hätte man erwarten sollen, 
dass gerade die Schiedsgerichtskonvention den Charakter einer 
offenen Konvention erhalten hätte, denn wenn wirklich in Zu- 
kunft alle internationalen Streitigkeiten durch Schiedsgerichte bei- 
gelegt werden sollen, so kann man nur wünschen, dass alle der 
völkerrechtlichen Gemeinschaft angehörigen Staaten dieser Kon- 
vention beitreten. Es waren in der That auch nur besondere 
politische Verhältnisse, welche es verhinderten, dass die Kon- 
vention zu einer nicht offenen wurde °®, 
Internationale Verträge binden selbstverständlich nur die- 
jenigen Staaten, die sie abgeschlossen haben. Das gilt, wie be- 
reits hervorgehoben, auch von denjenigen Vereinbarungen, welche 
den Zweck haben, neue Rechtsregeln im Völkerrechte zur An- 
erkennung und Geltung zu bringen. Da die Kontrahenten für 
nicht betheiligte Staaten keine Gesetze erlassen können, können 
sie sich nur selbst den aufgestellten Regeln unterwerfen. 
Es heisst desshalb in Art. 11 der Konvention über die Aus- 
dehnung der Grundsätze der Genfer Konvention auf den Seekrieg, 
dass ihre Vorschriften nur für die Signatärmächte verbindlich 
sind, im Falle zwei oder mehrere von ihnen mit einander in Krieg 
gerathen, aber nicht zur Anwendung zu kommen haben, wenn 
in einem Kriege zwischen Vertragsstaaten ein Staat, der die 
Konvention nicht unterzeichnet hat, sich mit einem der Krieg- 
führenden verbinden würde. 
Eine gleichlautende Bestimmung findet sich in der auf das 
Kriegsrecht bezüglichen Konvention, sowie am Schlusse der drei 
Deklarationen, während sich in der Schiedsgerichtskonvention 
23 Ein näheres Eingehen auf die Gründe, aus denen einzelne Staaten 
dagegen Widerspruch erhoben, dass die Konvention eine offene wurde, ist 
hier nicht veranlasst.
	        
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