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das Völkerrecht erzeugen sollen, so müssen die Kontrahenten
wünschen, dass denselben möglichst viele Staaten beitreten; man
macht sie also zu sog. oflenen Konventionen.
Von diesem Gesichtspunkte aus hätte man erwarten sollen,
dass gerade die Schiedsgerichtskonvention den Charakter einer
offenen Konvention erhalten hätte, denn wenn wirklich in Zu-
kunft alle internationalen Streitigkeiten durch Schiedsgerichte bei-
gelegt werden sollen, so kann man nur wünschen, dass alle der
völkerrechtlichen Gemeinschaft angehörigen Staaten dieser Kon-
vention beitreten. Es waren in der That auch nur besondere
politische Verhältnisse, welche es verhinderten, dass die Kon-
vention zu einer nicht offenen wurde °®,
Internationale Verträge binden selbstverständlich nur die-
jenigen Staaten, die sie abgeschlossen haben. Das gilt, wie be-
reits hervorgehoben, auch von denjenigen Vereinbarungen, welche
den Zweck haben, neue Rechtsregeln im Völkerrechte zur An-
erkennung und Geltung zu bringen. Da die Kontrahenten für
nicht betheiligte Staaten keine Gesetze erlassen können, können
sie sich nur selbst den aufgestellten Regeln unterwerfen.
Es heisst desshalb in Art. 11 der Konvention über die Aus-
dehnung der Grundsätze der Genfer Konvention auf den Seekrieg,
dass ihre Vorschriften nur für die Signatärmächte verbindlich
sind, im Falle zwei oder mehrere von ihnen mit einander in Krieg
gerathen, aber nicht zur Anwendung zu kommen haben, wenn
in einem Kriege zwischen Vertragsstaaten ein Staat, der die
Konvention nicht unterzeichnet hat, sich mit einem der Krieg-
führenden verbinden würde.
Eine gleichlautende Bestimmung findet sich in der auf das
Kriegsrecht bezüglichen Konvention, sowie am Schlusse der drei
Deklarationen, während sich in der Schiedsgerichtskonvention
23 Ein näheres Eingehen auf die Gründe, aus denen einzelne Staaten
dagegen Widerspruch erhoben, dass die Konvention eine offene wurde, ist
hier nicht veranlasst.