Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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die Konventionen und Deklarationen lediglich desshalb auf- 
genommen, weil man, obwohl gegen diese Aufnahme von einigen 
Delegirten Widerspruch erhoben wurde, in einer gewissen diplo- 
matischen Aengstlichkeit von den althergebrachten Formularen in 
dieser Beziehung nicht abweichen wollte. 
V. 
Betrachtet man die Bedeutung der Haager Konferenz für 
die Entwickelung des Völkerrechts*, so darf man diese Bedeutung 
natürlich nicht darin finden, dass bei derselben Vertreter einer 
grossen Anzahl civilisirter Staaten und auch einiger halbcivili- 
sirter zur Erörterung gemeinsamer Angelegenheiten zusammen- 
berufen worden waren, denn ähnliche Kongresse und Konfe- 
renzen sind schon wiederholt vorgekommen, man braucht nur in 
der neuesten Zeit an die Kongokonferenz, die Antisklaverei- 
konferenz und die Konferenz zur Bekämpfung des Anarchismus 
zu erinnern. Etwas Neues hat in dieser Beziehung die Haager 
Konferenz nicht gebracht. Es kann sich also lediglich darum 
handeln, welche Bedeutung für das Völkerrecht die auf der Kon- 
ferenz festgestellten Entwürfe von Konventionen und Deklara- 
tionen haben, während selbstverständlich die auf der Konferenz 
ausgesprochenen Wünsche keine besondere Bedeutung beanspruchen 
können. 
Was nun zunächst die drei Deklarationen anlangt betreffend 
das Verbot der Verwendung gewisser Flintenkugeln, des Ge- 
brauchs von Explosivgeschossen mit betäubenden und gesundheits- 
schädlichen Gasen und der Verwendung von Ballons u. dergl., 
um Geschosse oder Explosivkörper herabzuschleudern, so ist es 
ja richtig, dass in derselben eine Fortbildung der St. Peters- 
burger Deklaration liegt, aber von Bedeutung ist doch nur das 
  
? Vgl. Zorn, Die völkerrechtlichen Ergebnisse der Haager Konferenz, 
„Deutsche Rundschau“ 1900, S. 122—137. 208 ff. 
Archiv für öffentliches Recht. XV. 2, 13
	        
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