Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Die Brüsseler Deklaration ist allerdings durch die Revision 
nicht in jeder Beziehung verbessert worden, im Gegentheil sind 
manche Abschnitte gegenüber der ursprünglichen Fassung eher 
verschlechtert. Der Fortschritt, den die Haager Konferenz be- 
wirkt hat, liegt aber darin, dass die Brüsseler Deklaration Ent- 
wurf geblieben war, während die auf der Haager Konferenz 
festgestellte Konvention über die Gesetze und Gebräuche des 
Landkriegs ratifizirt wurde und damit wenigstens für die rati- 
fizirenden Staaten Bestandtheil des Völkerrechts geworden ist. 
Der Werth dieser Konventionen soll auch desshalb nicht 
herabgesetzt werden, weil dieselben, wie auch die drei Dekla- 
rationen betreffend das Verbot gewisser Kriegsmittel und Ge- 
schosse, doch gewissermassen nur als Nebenprodukte der Haager 
Konferenz zu betrachten sind, denn es ist klar, dass die russische 
Regierung die Punkte 2—7 des Murawiew’schen Rundschreibens 
aur desshalb auf das Konferenzprogramm setzte, um wenigstens 
einige Verhandlungsgegenstände für die Konferenz zu haben, in 
Bezug auf welche sie hoffen konnte, dass sich ein positives Er- 
gebniss erzielen liesse, während sie hinsichtlich der Abrüstungs- 
frage eine solche Hoffnung wohl kaum hegte. 
Der Zweck der Konferenz war das Zustandekommen einer 
Vereinbarung über Abrüstung bezw. Stillstand in den Rüstungen; 
die Frage der Humanisirung des Kriegs stand der Natur der 
Sache nach erst in zweiter Linie. Um eine Erweiterung der 
Petersburger Deklaration, eine Anwendung der Grundsätze der 
Genfer Konvention auf den Seekrieg und eine Revision der 
Brüsseler Deklaration zu erzielen, wäre es auch nicht nothwendig 
gewesen, einen solchen Apparat in Bewegung zu setzen, wie es 
die Haager Konferenz war. In Bezug auf die Abrüstungsfrage 
hat aber die russische Regierung eine entschiedene Niederlage 
erlitten, da die Konferenz alle ihre Anträge ablehnte und nur 
den frommen Wunsch aussprach, es möge eine Beschränkung 
der Rüstungen eintreten. 
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