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Die Brüsseler Deklaration ist allerdings durch die Revision
nicht in jeder Beziehung verbessert worden, im Gegentheil sind
manche Abschnitte gegenüber der ursprünglichen Fassung eher
verschlechtert. Der Fortschritt, den die Haager Konferenz be-
wirkt hat, liegt aber darin, dass die Brüsseler Deklaration Ent-
wurf geblieben war, während die auf der Haager Konferenz
festgestellte Konvention über die Gesetze und Gebräuche des
Landkriegs ratifizirt wurde und damit wenigstens für die rati-
fizirenden Staaten Bestandtheil des Völkerrechts geworden ist.
Der Werth dieser Konventionen soll auch desshalb nicht
herabgesetzt werden, weil dieselben, wie auch die drei Dekla-
rationen betreffend das Verbot gewisser Kriegsmittel und Ge-
schosse, doch gewissermassen nur als Nebenprodukte der Haager
Konferenz zu betrachten sind, denn es ist klar, dass die russische
Regierung die Punkte 2—7 des Murawiew’schen Rundschreibens
aur desshalb auf das Konferenzprogramm setzte, um wenigstens
einige Verhandlungsgegenstände für die Konferenz zu haben, in
Bezug auf welche sie hoffen konnte, dass sich ein positives Er-
gebniss erzielen liesse, während sie hinsichtlich der Abrüstungs-
frage eine solche Hoffnung wohl kaum hegte.
Der Zweck der Konferenz war das Zustandekommen einer
Vereinbarung über Abrüstung bezw. Stillstand in den Rüstungen;
die Frage der Humanisirung des Kriegs stand der Natur der
Sache nach erst in zweiter Linie. Um eine Erweiterung der
Petersburger Deklaration, eine Anwendung der Grundsätze der
Genfer Konvention auf den Seekrieg und eine Revision der
Brüsseler Deklaration zu erzielen, wäre es auch nicht nothwendig
gewesen, einen solchen Apparat in Bewegung zu setzen, wie es
die Haager Konferenz war. In Bezug auf die Abrüstungsfrage
hat aber die russische Regierung eine entschiedene Niederlage
erlitten, da die Konferenz alle ihre Anträge ablehnte und nur
den frommen Wunsch aussprach, es möge eine Beschränkung
der Rüstungen eintreten.
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