Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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die einen Schiedsvertrag abgeschlossen haben, den Schiedsspruch 
freiwillig vollziehen, zumal es sich bei solchen Schiedsverträgen 
in der Regel um minderwichtige Fälle handelt. Es ist aber 
auch das Gegentheil möglich, namentlich wenn der Schiedsspruch 
durch ein ständiges Schiedsgericht gefällt wird, auf welches viel- 
leicht die eine oder andere Partei nicht das gleiche Vertrauen 
hat, wie auf für den besonderen Fall bestellte Schiedsrichter. 
In einem solchen Falle ist, selbst wenn die Streittheile nicht 
sofort zur gewaltsamen Selbsthilfe greifen, die Sache durch den 
Schiedsspruch nicht besser, sondern schlechter gemacht. Ob 
der Unterliegende, der sich weigert, den Schiedsspruch zu voll- 
ziehen, dies thut, weil er denselben für formell oder materiell 
rechtswidrig hält, oder ob er andere Gründe für sein Verhalten 
hat, ist dabei gleichgiltig. 
Ausserdem kommt noch ein weiterer von den Verfechtern 
der Schiedsgerichtsidee nicht immer genügend gewürdigter 
Gesichtspunkt in Betracht, dass nämlich ein Richterspruch, also 
auch ein Schiedsspruch, grundsätzlich nur über streitige Rechts- 
verhältnisse, nicht aber über Interessengegensätze ergehen 
kann. Allerdings entscheiden die staatlichen Behörden nicht 
selten auch über Interessenkollisionen, indem in solchen Fällen 
der Staat als die den Streitenden übergeordnete Macht be- 
stimmt, dass das eine Interesse dem anderen zu weichen hat, 
2. B. das Einzelinteresse dem Gesammtinteresse. Bei Streitig- 
keiten unter Staaten ist aber eine derartige Entscheidung über 
Interessengegensätze durch Richterspruch ausgeschlossen. Es 
ist möglich, dass der zum Schiedsrichter bestellte Souverän oder 
ein aus Rechtsgelehrten bestehendes Schiedsgericht ausspricht, 
dass in einem Streitfalle der eine Theil das Recht auf seiner 
Seite hat, aber kein Staatsoberhaupt, kein Gelehrter und kein 
Staatsmann wird in der Lage sein, auszusprechen, dass der 
Staat A dem Staat B seine Interessen zum Opfer bringen 
muss,
	        
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