Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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betont, denselben der Gedanke zu Grunde liegt, dass alle inter- 
nationalen Streitigkeiten durch Schiedsspruch entschieden werden 
sollen. Diejenigen Staaten, die sich durch einen derartigen Grund- 
satz nicht in jeder Beziehung die Hände binden lassen wollen, 
werden daher Sorge tragen müssen, dass sie auf der durch die 
Konvention eingeschlagenen Bahn nicht weiter gedrängt werden. 
Die von den internationalen Untersuchungskommissionen 
handelnden Art. 9—13 der Konvention sind in ihrer jetzigen 
Fassung namentlich für Grossstaaten kaum bedenklich. Ursprüng- 
lich war vorgeschlagen, diese Kommissionen obligatorisch zu 
machen, mit dem Vorbehalte, dass nicht Lebensinteressen oder 
die Ehre der betheiligten Staaten in Frage stehen?”. Gegen diesen 
Vorschlag wurde von den Balkanstaaten, Rumänien, Serbien, 
Griechenland Widerspruch erhoben und offenbar in der Befürch- 
tung, dass eine derartige Einrichtung bei Streitigkeiten dieser 
Staaten unter sich oder mit dritten Staaten von der einen oder 
anderen Grossmacht dazu benützt werden könnte, sich in die 
Angelegenheiten der Balkanstaaten einzumischen und deren Un- 
abhängigkeit zu bedrohen. Namentlich hob der Delegirte von 
Rumänien hervor, dass hier eine mit der Souveränität der Staaten 
nicht verträgliche Neuerung beabsichtigt sei, die ihre grossen 
Bedenken habe. 
Schliesslich hat man den obligatorischen Charakter dieser 
Kommissionen fallen lassen und die betreffenden Bestimmungen 
thunlichst abgeschwächt, um eine Annahme derselben auf der 
Konferenz zu erzielen. Die einschlägigen Verhandlungen über 
die Art. 9—13 der Konvention zeigen aber deutlich, dass der- 
artige Einrichtungen, wenn sie auch in mancher Hinsicht zweck- 
mässig sind, nicht immer so unbedenklich sind, als es auf den 
ersten Blick scheint und dass namentlich die Wirkung derselben 
für kleine Staaten ganz anders sein kann, als für grosse, 
#7 Vgl. den Bericht von Descamps 8. 13.
	        
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