— 198 —
betont, denselben der Gedanke zu Grunde liegt, dass alle inter-
nationalen Streitigkeiten durch Schiedsspruch entschieden werden
sollen. Diejenigen Staaten, die sich durch einen derartigen Grund-
satz nicht in jeder Beziehung die Hände binden lassen wollen,
werden daher Sorge tragen müssen, dass sie auf der durch die
Konvention eingeschlagenen Bahn nicht weiter gedrängt werden.
Die von den internationalen Untersuchungskommissionen
handelnden Art. 9—13 der Konvention sind in ihrer jetzigen
Fassung namentlich für Grossstaaten kaum bedenklich. Ursprüng-
lich war vorgeschlagen, diese Kommissionen obligatorisch zu
machen, mit dem Vorbehalte, dass nicht Lebensinteressen oder
die Ehre der betheiligten Staaten in Frage stehen?”. Gegen diesen
Vorschlag wurde von den Balkanstaaten, Rumänien, Serbien,
Griechenland Widerspruch erhoben und offenbar in der Befürch-
tung, dass eine derartige Einrichtung bei Streitigkeiten dieser
Staaten unter sich oder mit dritten Staaten von der einen oder
anderen Grossmacht dazu benützt werden könnte, sich in die
Angelegenheiten der Balkanstaaten einzumischen und deren Un-
abhängigkeit zu bedrohen. Namentlich hob der Delegirte von
Rumänien hervor, dass hier eine mit der Souveränität der Staaten
nicht verträgliche Neuerung beabsichtigt sei, die ihre grossen
Bedenken habe.
Schliesslich hat man den obligatorischen Charakter dieser
Kommissionen fallen lassen und die betreffenden Bestimmungen
thunlichst abgeschwächt, um eine Annahme derselben auf der
Konferenz zu erzielen. Die einschlägigen Verhandlungen über
die Art. 9—13 der Konvention zeigen aber deutlich, dass der-
artige Einrichtungen, wenn sie auch in mancher Hinsicht zweck-
mässig sind, nicht immer so unbedenklich sind, als es auf den
ersten Blick scheint und dass namentlich die Wirkung derselben
für kleine Staaten ganz anders sein kann, als für grosse,
#7 Vgl. den Bericht von Descamps 8. 13.