Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Endlich enthält die Konvention betreffend die friedliche 
Beilegung internationaler Streitigkeiten auch noch Bestimmungen 
hinsichtlich der Vermittelung. Dass diese Bestimmungen recht 
gut gemeint sind, ist gewiss anzuerkennen. Andererseits liegen 
aber zwei Erwägungen sehr nahe, nämlich, ob wirklich durch 
die betreffenden Bestimmungen der beabsichtigte Zweck, nämlich 
kriegerische Konflikte nach Möglichkeit zu verhüten, bezw. aus- 
gebrochene Feindseligkeiten thunlichst abzukürzen, erreicht wird, 
und ob nicht Gefahr besteht, dass derartige Bestimmungen von 
starken Staaten gegenüber schwächeren dazu benutzt werden, 
bei Streitigkeiten dieselben in der einen oder anderen Weise zu 
beeinflussen und sie zu veranlassen, selbst begründete Ansprüche 
aufzugeben. 
Was den ersteren Punkt anlangt, so mag noch so deutlich 
in Art. 3 stehen, dass die Ausübung „des Rechts“ eines Staates 
seine guten Dienste oder seine Vermittelung anzubieten, niemals 
von den im Streite befindlichen Staaten als ein acte peu amical 
betrachtet werden kann; jeder Staat wird sich nach wie vor 
überlegen, ob er dieses „Recht“ im gegebenen Falle ausüben 
will, denn es wird auch in Zukunft von den gegebenen Umständen 
abhängen, ob die Streittheile eine Vermittelung als eine unbe- 
rechtigte Einmischung betrachten oder nicht. Trotz der gut 
gemeinten Phrase in Abs. 3 des Art. 3 wird daher das Aner- 
bieten der guten Dienste und der Vermittelung nicht häufiger 
vorkommen und nicht wirksamer sein als früher. 
Was aber den zweiten Punkt anlangt, so ist die Möglichkeit 
gar nicht ausgeschlossen, dass stärkere Staaten das ihnen in 
Art. 3 eingeräumte „Recht“ dazu benutzen, um in der Form 
der Vermittelung schwächere Staaten zum Aufgeben ihrer viel- 
leicht wohl begründeten Ansprüche zu zwingen. Diese Befürch- 
tung haben namentlich die Vertreter einzelner Balkanstaaten 
geltend gemacht. Es ist daher bezeichnend, dass der serbische 
Vertreter, indem er Namens seiner Regierung seine Zustimmung
	        
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