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Endlich enthält die Konvention betreffend die friedliche
Beilegung internationaler Streitigkeiten auch noch Bestimmungen
hinsichtlich der Vermittelung. Dass diese Bestimmungen recht
gut gemeint sind, ist gewiss anzuerkennen. Andererseits liegen
aber zwei Erwägungen sehr nahe, nämlich, ob wirklich durch
die betreffenden Bestimmungen der beabsichtigte Zweck, nämlich
kriegerische Konflikte nach Möglichkeit zu verhüten, bezw. aus-
gebrochene Feindseligkeiten thunlichst abzukürzen, erreicht wird,
und ob nicht Gefahr besteht, dass derartige Bestimmungen von
starken Staaten gegenüber schwächeren dazu benutzt werden,
bei Streitigkeiten dieselben in der einen oder anderen Weise zu
beeinflussen und sie zu veranlassen, selbst begründete Ansprüche
aufzugeben.
Was den ersteren Punkt anlangt, so mag noch so deutlich
in Art. 3 stehen, dass die Ausübung „des Rechts“ eines Staates
seine guten Dienste oder seine Vermittelung anzubieten, niemals
von den im Streite befindlichen Staaten als ein acte peu amical
betrachtet werden kann; jeder Staat wird sich nach wie vor
überlegen, ob er dieses „Recht“ im gegebenen Falle ausüben
will, denn es wird auch in Zukunft von den gegebenen Umständen
abhängen, ob die Streittheile eine Vermittelung als eine unbe-
rechtigte Einmischung betrachten oder nicht. Trotz der gut
gemeinten Phrase in Abs. 3 des Art. 3 wird daher das Aner-
bieten der guten Dienste und der Vermittelung nicht häufiger
vorkommen und nicht wirksamer sein als früher.
Was aber den zweiten Punkt anlangt, so ist die Möglichkeit
gar nicht ausgeschlossen, dass stärkere Staaten das ihnen in
Art. 3 eingeräumte „Recht“ dazu benutzen, um in der Form
der Vermittelung schwächere Staaten zum Aufgeben ihrer viel-
leicht wohl begründeten Ansprüche zu zwingen. Diese Befürch-
tung haben namentlich die Vertreter einzelner Balkanstaaten
geltend gemacht. Es ist daher bezeichnend, dass der serbische
Vertreter, indem er Namens seiner Regierung seine Zustimmung