Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Die staatliche Bestätigung 
der Mitglieder städtischer Schuldeputationen 
nach preussischem Recht. 
Von 
Dr. Huco Preuss, Berlin. 
I. 
Auf keinem Gebiete der öffentlichen Verwaltung greifen die 
Interessen und Pflichten des Staates und der Gemeinde häufiger 
und nachhaltiger in einander über, als auf dem der Schulverwal- 
tung, insonderheit der Volksschule. Nirgends ist also auch das 
Bedürfniss nach einer klaren gesetzlichen Regelung des Rechts- 
verhältnisses der beiden politischen Gemeinwesen zu einander 
dringender, als auf diesem Gebiete. Aber gegenüber einer so 
elementaren Forderung des Rechtsstaates fehlt in Preussen 
gerade für diese Materie jede prinzipielle gesetzliche Norm. Es 
ist das eine der vielen unheilvollen Folgen der Thatsache, dass 
seit 1819 alle Versuche, ein preussisches Unterrichtsgesetz zu 
schaffen, gescheitert sind aus Gründen, die freilich mehr auf dem 
kirchenpolitischen als auf dem kommunalpolitischen Boden liegen. 
Aus dem Hoffen und Harren auf dieses ebenso unentbehrliche 
wie unerreichbare Unterrichtsgesetz erklären sich dann auch die 
klaffenden Lücken, welche die Verfassung wie die Städteordnungen 
in dieser Hinsicht aufweisen. 
Da die Art. 21—25 Verf.-Urk., die gerade für die heikelsten 
Punkte durch ihre ungreifbare Allgemeinheit schon an sich prak-
	        
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