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tisch völlig unbrauchbar wären, nach Art. 112 bis zur endlichen
Honorirung des in Art. 26 auf ein Unterrichtsgesetz ausgestellten
Wechsels suspendirt sind, so scheint damit auch der Uebergang
in die Formen des Verfassungsstaates für dieses Gebiet that-
sächlich suspendirt zu sein. Allerdings hat die höhere Gewalt
des nervus rerum sich sogar hier geltend gemacht und die gesetz-
liche Regelung einer Reihe von finanziellen Fragen durch spe-
zielle Schulnothgesetze erzwungen. Im Uebrigen findet sich auch
hier ein charakteristischer Zug unseres ganzen öffentlichen Rechts
wieder, dass nämlich die Entwicklung der Verwaltungsgesetz-
gebung und des publizistischen Rechtsschutzes im umgekehrten
Verhältniss zur ideellen Bedeutung der in Frage kommenden
Interessen steht; reine Vermögensinteressen sind in der Regel
gut, nicht in Geld auszudrückende Interessen sind meist schlecht
oder gar nicht geschützt.
Je dürftiger die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Schul-
verwaltung, desto grösser ist natürlich die Bedeutung der ministe-
riellen Verordnungen. Dies Verhältniss hat nun aber im Laufe
der Zeit immer mehr dahin geführt, die Prüfung der Rechts-
giltigkeit jener Verordnungen gegenüber dem dürftigen und
vielfach schwierigen Gesetzesmaterial zurücktreten zu lassen.
Seit Erlass der Verfassung hat sich diese Unumschränktheit der
kultusministeriellen Verordnungen sogar gesteigert, wozu die be-
kannte „konstitutionelle* Regierungspraxis namentlich der fünf-
ziger Jahre das Ihrige beigetragen hat.
Aus dieser Rechtslage müssen sich nothwendig zahlreiche
und wichtige Streitfragen für das Verhältniss von Staat und
Gemeinde auf dem Gebiete der Schulverwaltung ergeben; Streit-
fragen, die zwar meist durch Ministerialreskripte zu Ungunsten
der Selbstverwaltung entschieden sind, nur dass wiederum die
Rechtsgiltigkeit dieser Reskripte in vielen Fällen mit guten
Gründen zu bestreiten ist. Den Brennpunkt dieser Streitfragen
bildet die Rechtsstellung der städtischen Schuldeputationen.
Archiv für öffentliches Recht. XV. 2. 14