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Sind sie kommunale Organe wie die übrigen städtischen Ver-
waltungsdeputationen oder haben sie einen heterogenen Charakter?
Offenbar würde durch eine Beantwortung der Frage im ersten
Sinne die Ueberordnung des Staates über die Gemeinde auf dem
Gebiete der Schulverwaltung ebenso wenig alterirt werden, wie
durch den unbestrittenen, rein kommunalen Charakter der übrigen
Deputationen auf den entsprechenden Verwaltungsgebieten. Es
muss diese an sich selbstverständliche Thatsache desshalb be-
sonders betont werden, weil bei den einschlägigen Erörterungen
gelegentlich auch mit der offenbaren Nothwendigkeit argumentirt
worden ist, dass der Staat rechtlichen Einfluss auf das städtische
Schulwesen haben müsse. Das steht hier gar nicht in Frage
und kann die Sachlage nur verwirren; denn mit demselben Ar-
gument könnte man den kommunalen Charakter jeder städtischen
Verwaltungsdeputation in Frage stellen. Indem jedoch die Re-
gierungspraxis gerade den Schuldeputationen den rein kommunalen
Charakter bestreitet und sie für gemischte, staatlich-kommunale
Behörden erklärt, leitet sie daraus für deren Organisation und
Bestellung eine Ausnahmebestimmung her; sie nimmt, im Gegen-
satz zu allen anderen Deputationen, für die von der Stadt-
; verordnetenversammlung gewählten Mitglieder der Schuldepu-
. tationen ein staatliches Bestätigungsrecht in Anspruch. Fast
seit dem Beginn einer kommunalen Selbstverwaltung in Preussen
ist dieses Bestätigungsrecht von der einen Seite der Regierung
vindizirt, etwa ebenso lange ihr von der anderen Seite bestritten
worden; und es ist klar, dass es sich in diesem Streite um die
prinzipielle Grundlage für die Rechtsstellung städtischer Schul-
deputationen nach preussischem Recht handelt.
Unmittelbar stützt sich der staatliche Bestätigungsanspruch
bekanntlich auf die Ministerialinstruktion vom 26. Juni 1811,
während sich die Gegner für die — theilweise oder vollständige
— Rechtsungiltigkeit der in jener Instruktion enthaltenen Be-
stätigungsklausel auf das höhere Gesetz, die Städteordnung von