Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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1808 berufen. Die revidirten Städteordnungen von 1831 und 
1853 haben in dem entscheidenden Punkte keine Aenderung der 
Rechtslage bewirkt. Allerdings erklärt die vom Minister des 
Innern zur Ausführung der neuen Städteordnung erlassene 
Instruktion vom 20. Juni 1853, XII 2: „für die Schul- 
deputationen, welche sich ihrem Ressortverhältniss gemäss nicht 
bloss auf dem Gebiet der eigentlichen Gemeindeverwaltung be- 
wegen, bilden die neben der älteren Städteordnung ergangenen 
besonderen Bestimmungen fernerhin die leitenden Normen.“ Das 
geht gewiss vor Allem auf die Instruktion von 1811. Aber 
ebenso gewiss kann diese Ministerialverordnung den Rechtsstreit 
nicht rechtsgiltig entscheiden, die etwaigen Rechtsmängel der 
alten Verordnung nicht heilen. Wenn die Instruktion von 1811 
neben der alten Städteordnung rechtlich nicht bestehen konnte, 
so kann sie es auch neben der neuen nicht, trotz der Instruktion 
von 1853. Genau dasselbe gilt von den sämmtlichen kultus- 
ministeriellen Erlassen, die in gleichem Sinne ergangen sind. 
Unter diesen ragen hervor die Cirkularverfügung des Ministers 
v. Raumer vom 17. Febr. 1854 und die Verfügung des Ministers 
v. Mühler vom 21. Dez. 1864, welche beiden die anscheinend 
immer wieder in Abgang gerathene Ausübung des staatlichen 
Bestätigungsrechts wieder in Gang zu bringen und zu begründen 
versuchen. Zugleich bilden diese beiden Erlasse die Ausgangs- 
punkte für einen besonderen Streit mit der Stadt Berlin. Hier 
war die Instruktion von 1811 durch eine spezielle Verordnung 
vom 20. Juni 1829 ersetzt worden, welche die bestrittene Be- 
stätigungsklausel jener Instruktion gar nicht mehr enthält. Trotz- 
dem versuchten die genannten beiden Minister, das staatliche Be- 
! Es ist bemerkenswerth, dass bereits eine andere Bestimmung dieser 
Instruktion von 18538 (Nr. X) durch Erkenntniss des Oberverwaltungsgerichta 
vom 1. Mai 1894 (Entsch. Bd. XXVII S. 77) für rechtsunverbindlich erklärt 
worden ist. Vgl. auch die Begründung des Gesetzes betr. die Anstellung und 
Versorgung der Kommunalbeamten vom 30. Juli 1899 zu $ 11. 
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