Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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stätigungsrecht auch für die Berliner Schuldeputation durchzusetzen, 
ein Versuch, der beide Male nach jahrelangem Streitschriften- 
wechsel scheiterte. Nachdem die Sache dann wieder 30 Jahre lang 
geruht hatte, wurde der gleiche Versuch im Jahre 1898 vom 
Kultusminister Dr. Bosse aus Anlass eines Einzelfalles wieder auf- 
genommen, ohne dass bis heute ein endgiltiger Austrag erfolgt wäre. 
Das reiche Material, welches zur Begründung der entgegen- 
gesetzten Rechtsauffassungen die in den wiederholten, jahrelangen 
Konflikten gewechselten Schriftsätze darbieten, ist natürlich in 
den Akten verborgen. Jedoch hat in der deutschen Juristen- 
zeitung vom 15. Okt. 1899 (8. 410ff.) Herr Landgerichtsrath a. D. 
BrRowN einen Artikel: „Der rechtliche Charakter der städtischen 
Schuldeputationen“ veröffentlicht, worin der Rechtsstandpunkt der 
Regierungspraxis, namentlich der Minister v. Raumer, v. Mühler 
und Dr. Bosse, in gedrängtem Auszuge, aber im Wesentlichen 
übereinstimmend zum Ausdruck kommt. Dies mag den äusseren 
Anhalt geben, um diesen Rechtsstandpunkt hier einer Kritik zu 
unterziehen und die entgegenstehende Rechtsanschauung zu be- 
gründen. 
II. 
Wie sich aus dem vorstehenden Ueberblick ergiebt, wurzelt 
die ganze Kontroverse in der Frage nach dem Verhältniss der 
Instruktion von 1811 zur Städteordnung, und zwar zunächst der 
von 1808. Unzweifelhaft enthält jene Instruktion Vorschriften 
über die Bildung der städtischen Schuldeputationen, die den 
Vorschriften der Städteordnung über die Bildung städtischer 
Verwaltungsdeputationen überhaupt zuwiderlaufen. Ob sich diese 
abweichenden Bestimmungen durch einen Vorbehalt der Städte- 
ordnung selbst legitimiren lassen, wird gleich zu erörtern sein. 
Um jedoch der Instruktion eine gesetzliche Unterlage ausserhalb 
der Städteordnung zu geben und zugleich die Interpretation des 
erwähnten Vorbehalts der Städteordnung in dem ihr günstigen 
Sinne zu ermöglichen, beruft sich die Regierungspraxis und
	        
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