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hin. Erst danach wird zwischen inneren und äusseren Angelegen-
heiten insofern unterschieden, als die Organisation der Behörde
für die ersteren besonderen Bestimmungen vorbehalten wird, wäh-
rend für die anderen einige organisatorische Normen sofort ge-
geben werden. Aber nichts deutet darauf hin, dass es hier auf
die Gegenüberstellung staatlicher und kommunaler Organe ab-
gesehen sei; vielmehr ist es nach Wortlaut und Zusammen-
hang wahrscheinlicher, dass lediglich die Designirung technischer
Mitglieder für die städtische Deputation vorbehalten werden sollte.
Solche Designirungen finden sich in mehreren folgenden Nummern
desselben Paragraphen; sie werden hier noch vorbehalten, weil in
dieser Reformzeit auch für das ganze öffentliche Unterrichtswesen
eine gründliche Reorganisation bevorstand. Jedenfalls spricht also
der $ 179b St.-O. nicht die Inkompetenz der kommunalen Selbst-
verwaltung für die inneren Schulangelegenheiten aus. Und wenn
daun der & 187, der von der amtlichen Korrespondenz der
städtischen Deputationen handelt, „in Absicht der Servis- und
inneren Schulangelegenheiten“ nähere Bestimmungen vorbehält,
so ist dies ein weiteres Argument für die Anschauung, dass der
Gesetzgeber bei der Behörde für jene inneren Angelegenheiten
ebenfalls nur an eine kommunale Deputation gedacht haben kann;
um so mehr, als ganz wie bei dieser auch bei der Deputation für
das Serviswesen der $ 179 sub k „die nähere Organisation... .
einer besonderen Verordnung vorbehalten“ hat.
Die Ministerialverordnung oder sog. Instruktion vom 26. Juni
1811 giebt sich selbst als Ausführung des Vorbehaltes in 8 179b
St.-O. In völliger Uebereinstimmung mit der hier dargelegten
Auffassung jenes Vorbehalts setzt diese Instruktion nicht etwa
eine staatliche Behörde für die inneren Angelegenheiten neben
die städtische Deputation für die äusseren Schulsachen, sondern
vereinigt ausdrücklich ($ 9) beide Funktionen in einer Behörde,
die als „städtische Schuldeputation“ bezeichnet und gleich
„den übrigen städtischen Deputationen“ den Bestimmungen