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der St.-O. 88 176 u. 187 unterstellt wird ($$ 7 u. 8 Instr.).
Allerdings in einem wichtigen Punkte weicht die Instruktion von
den organisatorischen Normen der Städteordnung für die übrigen
Deputationen ab, indem sie die Mitglieder der Schuldeputation
einer Bestätigung durch die Regierung unterwirft, ein Bestäti-
gungsrecht, das sich für die nicht aus Magistrat und Stadt-
verordnetenversammlung hervorgehenden, sachverständigen Mit-
glieder zu einem Ernennungsrecht aus je drei präsentirten
Kandidaten steigert ($ 2 Instr.). Und gerade wegen dieser Be-,
stimmung ist die Rechtsgiltigkeit der Instruktion von 1811 von
jeher angefochten worden. Die Frage ist nicht, wie Herr Brown
meint, ob der Vorbehalt des $ 179b St.-O. durch Ministerial-
reskript ausgeführt werden konnte, oder ob es dazu eines Gesetzes
bedurfte? Vielmehr handelt es sich darum, ob ein Ministerial-
reskript, wie es das von 1811 nach seinen eigenen Worten thun
will, eine städtische Deputation schaffen konnte, für deren Be-
stellung andere Normen als die der Städteordnung massgebend
sein sollten. Man kann sehr wohl meinen, — und ich bekenne
mich zu dieser Meinung —, dass jener Vorbehalt allerdings durch
Ministerialreskript ausgeführt werden konnte, wenn sich dies Re-
skript im Rahmen der Städteordnung hielt, also etwa technische
Mitglieder für die Schuldeputation in analoger Weise designirte,
wie es andere Nummern des $ 179 für die Armendirektion, die
Sicherungsanstalten, das Sanitätswesen thun; dass es dagegen zu
einer Durchbrechung der organisatorischen Normen der Städte-
ordnung unbedingt eines Gesetzes bedurft hätte.
Ausschlaggebend aber muss die Erkenntniss sein, dass die
rechtliche Fehlerhaftigkeit der Bestätigungsklausel in der In-
struktion von 1811 bestehen bleibt, selbst wenn man sich in der
Auslegung des $ 179%» St.-O. der herrschenden Praxis fügen
wollte. Diese Auslegung entscheidet die Zweifel bezüglich der
inneren Schulsachen zu Gunsten der unbeschränkten Staats-
kompetenz. Gut; aber bezüglich der äusseren Schulsachen haben