Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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der St.-O. 88 176 u. 187 unterstellt wird ($$ 7 u. 8 Instr.). 
Allerdings in einem wichtigen Punkte weicht die Instruktion von 
den organisatorischen Normen der Städteordnung für die übrigen 
Deputationen ab, indem sie die Mitglieder der Schuldeputation 
einer Bestätigung durch die Regierung unterwirft, ein Bestäti- 
gungsrecht, das sich für die nicht aus Magistrat und Stadt- 
verordnetenversammlung hervorgehenden, sachverständigen Mit- 
glieder zu einem Ernennungsrecht aus je drei präsentirten 
Kandidaten steigert ($ 2 Instr.). Und gerade wegen dieser Be-, 
stimmung ist die Rechtsgiltigkeit der Instruktion von 1811 von 
jeher angefochten worden. Die Frage ist nicht, wie Herr Brown 
meint, ob der Vorbehalt des $ 179b St.-O. durch Ministerial- 
reskript ausgeführt werden konnte, oder ob es dazu eines Gesetzes 
bedurfte? Vielmehr handelt es sich darum, ob ein Ministerial- 
reskript, wie es das von 1811 nach seinen eigenen Worten thun 
will, eine städtische Deputation schaffen konnte, für deren Be- 
stellung andere Normen als die der Städteordnung massgebend 
sein sollten. Man kann sehr wohl meinen, — und ich bekenne 
mich zu dieser Meinung —, dass jener Vorbehalt allerdings durch 
Ministerialreskript ausgeführt werden konnte, wenn sich dies Re- 
skript im Rahmen der Städteordnung hielt, also etwa technische 
Mitglieder für die Schuldeputation in analoger Weise designirte, 
wie es andere Nummern des $ 179 für die Armendirektion, die 
Sicherungsanstalten, das Sanitätswesen thun; dass es dagegen zu 
einer Durchbrechung der organisatorischen Normen der Städte- 
ordnung unbedingt eines Gesetzes bedurft hätte. 
Ausschlaggebend aber muss die Erkenntniss sein, dass die 
rechtliche Fehlerhaftigkeit der Bestätigungsklausel in der In- 
struktion von 1811 bestehen bleibt, selbst wenn man sich in der 
Auslegung des $ 179%» St.-O. der herrschenden Praxis fügen 
wollte. Diese Auslegung entscheidet die Zweifel bezüglich der 
inneren Schulsachen zu Gunsten der unbeschränkten Staats- 
kompetenz. Gut; aber bezüglich der äusseren Schulsachen haben
	        
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