Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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über die kommunale Kompetenz niemals Zweifel bestanden; und 
hier greift jene Instruktion dennoch in handgreiflichem Wider- 
spruch zur Städteordnung in die kommunale Selbstverwaltung 
ein. Das erkennt auch Herr BROwN an, wie es gelegentlich sogar 
die Regierung anerkannt hat. Wie kommt man nun um diesen 
peinlichen Widerspruch herum? Die Art der Argumentation ist 
überaus charakteristisch für den ganzen Kampf um’s Recht in 
dieser Frage. Während das — vorsichtig zu reden — höchst 
zweifelhafte Recht der Regierung in internis als unantastbares 
Dogma behandelt wird, schiebt man das absolut zweifellose 
Recht der kommunalen Selbstverwaltung in externis mit einer 
leichten Handbewegung zur Seite. So sagt Herr Brown: „Trotz- 
dem kann man wegen dieser Kompetenzüberschreitung solange 
die Rechtsbeständigkeit der ganzen Instruktion nicht bemängeln, 
solange die städtischen Behörden -sich diese Vereinigung kom- 
munaler und staatlicher Funktionen in den jetzt bestehenden 
Schuldeputationen gefallen lassen bezw. als solche acceptiren.“ 
Man versuche, diesen Gedanken juristisch zu konstruiren, und 
man stösst auf ein Bündel von Ungeheuerlichkeiten. Die Kom- 
petenzüberschreitung seitens der Regierung, also die Rechts- 
verletzung, wird zugegeben; und was soll sie heilen? Vielleicht 
ein Gewohnbeitsrecht, und zwar contra legem, und in einer Frage, 
die seit bald einem Jahrhundert stets kontrovers war? Nein, 
wohl eher ein Verzicht seitens „der städtischen Behörden“. Ja, 
aber giebt es denn einen Verzicht auf objektive Normen des 
öffentlichen Rechts? Und wie sollte dieser Verzicht rechtsgiltig 
bekundet werden? Herr BRowN meint, die städtischen Behörden 
hätten sich jene Kompetenzüberschreitung ja doch gefallen lassen, 
d. h. also wohl Verzicht durch eine konkludente Unterlassung. 
Indessen, was haben denn die städtischen Behörden unterlassen, 
oder was hätten sie thun können, um sich jene Rechtsminderung 
nicht gefallen zu lassen? Einen Rechtsweg gegen die Regierungs- 
massregeln gab es doch nicht; und unmassgebliche Vorstellungen?
	        
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