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über die kommunale Kompetenz niemals Zweifel bestanden; und
hier greift jene Instruktion dennoch in handgreiflichem Wider-
spruch zur Städteordnung in die kommunale Selbstverwaltung
ein. Das erkennt auch Herr BROwN an, wie es gelegentlich sogar
die Regierung anerkannt hat. Wie kommt man nun um diesen
peinlichen Widerspruch herum? Die Art der Argumentation ist
überaus charakteristisch für den ganzen Kampf um’s Recht in
dieser Frage. Während das — vorsichtig zu reden — höchst
zweifelhafte Recht der Regierung in internis als unantastbares
Dogma behandelt wird, schiebt man das absolut zweifellose
Recht der kommunalen Selbstverwaltung in externis mit einer
leichten Handbewegung zur Seite. So sagt Herr Brown: „Trotz-
dem kann man wegen dieser Kompetenzüberschreitung solange
die Rechtsbeständigkeit der ganzen Instruktion nicht bemängeln,
solange die städtischen Behörden -sich diese Vereinigung kom-
munaler und staatlicher Funktionen in den jetzt bestehenden
Schuldeputationen gefallen lassen bezw. als solche acceptiren.“
Man versuche, diesen Gedanken juristisch zu konstruiren, und
man stösst auf ein Bündel von Ungeheuerlichkeiten. Die Kom-
petenzüberschreitung seitens der Regierung, also die Rechts-
verletzung, wird zugegeben; und was soll sie heilen? Vielleicht
ein Gewohnbeitsrecht, und zwar contra legem, und in einer Frage,
die seit bald einem Jahrhundert stets kontrovers war? Nein,
wohl eher ein Verzicht seitens „der städtischen Behörden“. Ja,
aber giebt es denn einen Verzicht auf objektive Normen des
öffentlichen Rechts? Und wie sollte dieser Verzicht rechtsgiltig
bekundet werden? Herr BRowN meint, die städtischen Behörden
hätten sich jene Kompetenzüberschreitung ja doch gefallen lassen,
d. h. also wohl Verzicht durch eine konkludente Unterlassung.
Indessen, was haben denn die städtischen Behörden unterlassen,
oder was hätten sie thun können, um sich jene Rechtsminderung
nicht gefallen zu lassen? Einen Rechtsweg gegen die Regierungs-
massregeln gab es doch nicht; und unmassgebliche Vorstellungen?