Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

213 — 
Einmal können an die Unterlassung solcher rechtlich irrelevanten 
Handlungen füglich keine Rechtsfolgen geknüpft werden; und 
ferner, weiss Herr Brown wirklich, ob irgend welche Rechts- 
verwahrungen von keiner städtischen Behörde erhoben worden 
sind? Diese Thatsachen verbergen sich doch in den Akten. 
Aus den Berliner Akten nun ergiebt sich, dass die Syndici im 
Jahre 1828 ihr Gutachten abgaben, dass, obwohl $ 179b St.-O. 
„die Organisation der Behörde für die inneren Schulangelegen- 
heiten ausdrücklich vorbehalte, dennoch die diesfälligen An- 
ordnungen nur im Sinne und Umfange der 88 1 u. 2 St.-O. 
gefasst werden könnten“. Das heisst doch nichts Anderes, als 
die Rechtsgiltigkeit der von der Städteordnung abweichenden 
organisatorischen Bestimmungen der Verordnung von 1811 ne- 
giren; und dieser Rechtsauffassung haben sich Magistrat und 
Stadtverordnete angeschlossen. Aehnliche Thatsachen würden 
sich gewiss noch aus den Akten anderer Städte ermitteln lassen. 
Aber es ist allerdings unerheblich; denn „sich gefallen lassen“ 
mussten ja schliesslich die Städte die Regierungsanordnungen, 
was ihnen übrigens die Regierung durch eine erstaunlich laxe 
Ausübung oder vielmehr Nichtausübung des Bestätigungsrechts 
ungemein erleichterte. Die oben genannten Kultusminister mussten 
ja immer wieder damit beginnen, das meist in Vergessenheit ge- 
rathene Bestätigungsrecht der Verordnung von 1811 aufzufrischen; 
auch gerade kein Symptom für die anerkannte Wirksamkeit jener 
Klausel. Jedenfalls kann in dem Verhalten der Städte kein Ver- 
zicht auf irgend eines ihrer aus der Städteordnung fliessenden 
Rechte gesehen werden, ein Verzicht, der obenein auch noch 
rechtlich wirkungslos wäre. 
Das Resultat ist also, gleichviel wie man den Vorbehalt des 
$ 1796 St,-O. auch auslegen mag, dass die Instruktion von 1811 
bei der Schaffung einer einheitlichen Deputation für die inneren 
und äusseren Schulangelegenheiten die organisatorischen Normen 
der Städteordnung von Rechts wegen nicht durchbrechen konnte;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.