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präsidenten ausgeübt“. — Die prinzipiellen Grundlagen dieser
ganzen Anschauung sind vielleicht am klarsten in dem oben schon
erwähnten Erlass des Kultusministers v. Mühler vom 21. Dez. 1864
entwickelt; da aber heisst es, dass hinsichtlich der Schuldeputationen
zwar im Allgemeinen die Regierungsabtheilung für Kirchen- und
Schulsachen zuständig sei; dagegen die Abtheilung des Innern
dann, wenn es sich „um Wahl und Zusammensetzung dieser
Deputation . ... handelt, in welchem Fall dann auch gemäss
8 76 St.-O. die Oberpräsidialinstanz ihre Stelle einzunehmen
haben würde“. Der hier angezogene 8 76 St.-O. von 1853 aber
eröffnet den X. Titel: „Von der Öberaufsicht über die Stadt-
verwaltung“! War diese Zuständigkeit früher wesentlich eine
interne Frage, so hat sie heute im Hinblick auf die Rechts-
kontrollen der Verwaltung eine erheblich grössere Bedeutung.
Vor allem aber wird in solchen Widersprüchen der Verfechter
desselben falschen Prinzips die List der Idee offenbar, welche
das in das Selbstverwaltungssystem rechtswidrig eingeschobene
Element auszuscheiden strebt; die immanente Logik eines in sich
geschlossenen Rechtsgedankens.
111.
Selbst wenn nun im (Gegensatz zu den bisherigen Dar-
legungen ein staatliches Bestätigungsrecht für die Mitglieder
städtischer Schuldeputationen als gemeiner Rechtszustand auf
Grund der Instruktion von 1811 beansprucht werden könnte, so
würde es dennoch für die Stadt Berlin kraft Partikularrechts
nicht bestehen. Denn hier ist durch Verordnung vom 20. Juni 1829
die Instruktion von 1811 und eine auf deren Grundlage be-
stehende Schulkommission beseitigt und an deren Stelle eine
„nach den Grundsätzen der Städteordnung von 1808
gebildete, rein städtischeSchuldeputation“ gesetzt worden.
Die wunde Stelle der Instruktion von 1811, die Bestätigung durch
die Regierung, fehlt in der Verordnung yon 1829 völlig. Auch