Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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präsidenten ausgeübt“. — Die prinzipiellen Grundlagen dieser 
ganzen Anschauung sind vielleicht am klarsten in dem oben schon 
erwähnten Erlass des Kultusministers v. Mühler vom 21. Dez. 1864 
entwickelt; da aber heisst es, dass hinsichtlich der Schuldeputationen 
zwar im Allgemeinen die Regierungsabtheilung für Kirchen- und 
Schulsachen zuständig sei; dagegen die Abtheilung des Innern 
dann, wenn es sich „um Wahl und Zusammensetzung dieser 
Deputation . ... handelt, in welchem Fall dann auch gemäss 
8 76 St.-O. die Oberpräsidialinstanz ihre Stelle einzunehmen 
haben würde“. Der hier angezogene 8 76 St.-O. von 1853 aber 
eröffnet den X. Titel: „Von der Öberaufsicht über die Stadt- 
verwaltung“! War diese Zuständigkeit früher wesentlich eine 
interne Frage, so hat sie heute im Hinblick auf die Rechts- 
kontrollen der Verwaltung eine erheblich grössere Bedeutung. 
Vor allem aber wird in solchen Widersprüchen der Verfechter 
desselben falschen Prinzips die List der Idee offenbar, welche 
das in das Selbstverwaltungssystem rechtswidrig eingeschobene 
Element auszuscheiden strebt; die immanente Logik eines in sich 
geschlossenen Rechtsgedankens. 
111. 
Selbst wenn nun im (Gegensatz zu den bisherigen Dar- 
legungen ein staatliches Bestätigungsrecht für die Mitglieder 
städtischer Schuldeputationen als gemeiner Rechtszustand auf 
Grund der Instruktion von 1811 beansprucht werden könnte, so 
würde es dennoch für die Stadt Berlin kraft Partikularrechts 
nicht bestehen. Denn hier ist durch Verordnung vom 20. Juni 1829 
die Instruktion von 1811 und eine auf deren Grundlage be- 
stehende Schulkommission beseitigt und an deren Stelle eine 
„nach den Grundsätzen der Städteordnung von 1808 
gebildete, rein städtischeSchuldeputation“ gesetzt worden. 
Die wunde Stelle der Instruktion von 1811, die Bestätigung durch 
die Regierung, fehlt in der Verordnung yon 1829 völlig. Auch
	        
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