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wird die Kontroverse, die sich an die Instruktion von 1811
knüpft, ob für die Schuldeputation die Städteordnung massgebend
sei oder nicht, und ob diese Behörde eine rein städtische oder
eine aus städtischen und staatlichen Elementen gemischte sei,
mit klaren und ausdrücklichen Worten zu Gunsten der Selbst-
verwaltung entschieden. Die Bestätigung der von der Stadt-
verordnetenversammlung in die Schuldeputation gewählten Stadt-
verordneten und Bürgerdeputirten, welche die Verordnung von
1829 unter II, 3 und 4 dem Magistrat zuschreibt, hat mit
der Regierungsbestätigung der Instruktion von 1811 absolut
nichts zu thun, ist vielmehr, in handgreiflichem Gegensatz dazu,
eine wörtliche Wiederholung der Bestimmung in & 175 S8t.-O.
von 1808, wonach die Stadtverordneten und Bürgerdeputirten
aller städtischen Verwaltungsdeputationen „von der Stadt-
verordnetenversammlung gewählt und vom Magistrat bestätigt
werden“. Die Verordnung von 1829 wiederholt nicht nur an
den betreffenden Stellen diese Formel wörtlich, sondern be-
ruft sich dazu noch in Parenthese ausdrücklich auf „St.-O.
8 175%. Mehr kann man doch wahrlich nicht zum Beweise
dafür verlangen, dass die Verordnung von 1829 ihr ausdrücklich
an die Spitze gestelltes Prinzip, die Berliner Schuldeputation
nach den Grundsätzen der Städteordnung als rein
städtische Deputation zu bilden, auch bezüglich der Bestäti-
gung treulich durchführt, und also auch in diesem Punkte die
Schuldeputation allen anderen städtischen Verwaltungsdeputationen
absolut gleichstellt. Da nun jenes Bestätigungsrecht des Magistrats
aus & 175 St.-O. von 1808 durch die revidirte Städteordnung
von 1853 für sämmtliche Verwaltungsdeputationen beseitigt ist,
so ist es auch für die Berliner Schuldeputation zweifellos beseitigt;
denn die Verordnung von 1829 konnte und wollte gar keinen
Spezialtitel für die Bestätigung zur Schuldeputation schaffen,
sondern einfach die Anwendung des $ 175 St.-O. konstatiren,
wie aus dem eben erörterten Wortlaut unzweideutig hervorgeht.