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tinents, deren Privatrecht sich unter dem kaum genug zu würdi-
genden Einflusse der mittelalterlichen Rechtsschule Italiens ent-
wickelt hat, steht noch heute die gesammte Behandlung des
Privatrechts in internationaler Beziehung unter dem Einflusse
der auf die Postglossatoren zurückzuführenden sog. Statuten-
theorie, die zwar als geschlossenes System logisch unhaltbar und
in sehr vielen Anwendungen irreführend und verkehrt ist, gleich-
wohl einen gewissen Kern praktischer juristischer Weisheit und
Wahrheit in sich birgt, der dann in den einzelnen Ländern auch
in der Neuzeit für das internationale Privatrecht in den mannig-
fachsten Beziehungen gleiche Rechtssätze als seine Schösslinge
zeitigen musste,
Eine rein individuelle Methode der Behandlung des
internationalen Privatrechts ist also unhistorisch. Sie hat auch,
abgesehen etwa von einigen modernsten Versuchen, nie existirt
und ist in der That nur möglich im Anschluss an eine (bereits
ziemlich detaillirte)® nationale Kodifikation, welche doch that-
sächlich immer aus einer allgemeineren Quelle geschöpft hat, so
dass die Annahme der Existenz einer völlig individuellen Methode
im Grunde wieder auf eine Täuschung hinausläuft. Man mag
den Zustand der Behandlung des internationalen Privatrechts
immerhin als mangelhaft bezeichnen; aber wie arm und wie
unsicher wäre nicht die Jurisprudenz der einzelnen Staaten ge-
wesen, wenn sie nicht auch aus der Jurisprudenz und der Er-
fahrung der benachbarten Kulturländer hätte schöpfen können!
Der Gegensatz der individuellen und der universellen Methode
ist nur ein relativer. Eine rein individuelle Methode an der Hand
einer detaillirten Gesetzgebung über das internationale Privat-
recht, wie bemerkt, freilich möglich, würde hinauslaufen auf die
armselige Arbeit einer Interpretation nach dem Wortlaut und
den gesetzgeberischen Motiven: dürfte sie doch streng genommen
® Wie etwa diejenige des Einführungsgesetzes zum deutschen Bürger-
lichen Gesetzbuch.