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Instruktion von 1811 gebildet worden; aber sie konnte bier nie-
mals zu eigentlicher Wirksamkeit kommen. Nach langen Be-
schwerden sah das schliesslich auch die Regierung ein;. und
oachdem 1826 ein technischer Decernent, der städtische. Schul-
rath in den Magistrat eingetreten war, verhandelte die Regierung
mit der Stadt über eine Neugestaltung. „Als leitenden Gesichts-
punkt“ bezeichnete es dabei der Magistrat, „dass wir in unserer
Stellung als Kommunalbehörde die Verwaltung des städtischen
Schulwesens nur auf Grund der Städteordnung und in
gleicher Weise geregelt wünschen können, wie dies... hin-
sichtlich der übrigen städtischen Verwaltungszweige
der Fall ist“; es würde also: „das städtische Schulwesen in
äusserer und innerer Beziehung a) theils durch das Plenum
unseres Kollegii, b) theils durch eine rein städtische Schul-
deputation .... verwaltet werden.“ Und dieser leitende Ge-
sichtspunkt ist im Wesentlichen wörtlich in die Verordnung von
1829 übergegangen, deren Sinn und Bedeutung daher gar nicht
zweifelhaft sein kann. Rechtlich hat sie allerdings einen Aus-
nahmezustand für Berlin insofern nicht geschaffen, als man die
Bestätigungsklausel der Instruktion von 1811 für rechtsungiltig
erkennt. Aber thatsächlich liegt doch der Ausnahmezustand
darin, dass die Regierung sonst dieses Recht auf Grund jener
Instruktion in Anspruch nimmt, während sie für Berlin seine
Aufhebung durch die Verordnung von 1829 selbst ausgesprochen
hat.
Gegen den rein kommunalen Charakter der Berliner Schul-
deputation, für den die Entstehungsgeschichte wie der unzwei-
deutige Wortlaut der Verordnung von 1829 sprechen, werden
nun regelmässig — und so auch von Herrn Brown — zwei Be-
stimmungen der Verordnung selbst in’s Feld geführt. Erstens
die Thatsache, dass die Verordnung neben den Schulen städtischen
Patronats auch die der jüdischen Gemeinde und die Privatschulen
dem Magistrat und der Schuldeputation unterstellt. Abgesehen
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