Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 221 — 
Instruktion von 1811 gebildet worden; aber sie konnte bier nie- 
mals zu eigentlicher Wirksamkeit kommen. Nach langen Be- 
schwerden sah das schliesslich auch die Regierung ein;. und 
oachdem 1826 ein technischer Decernent, der städtische. Schul- 
rath in den Magistrat eingetreten war, verhandelte die Regierung 
mit der Stadt über eine Neugestaltung. „Als leitenden Gesichts- 
punkt“ bezeichnete es dabei der Magistrat, „dass wir in unserer 
Stellung als Kommunalbehörde die Verwaltung des städtischen 
Schulwesens nur auf Grund der Städteordnung und in 
gleicher Weise geregelt wünschen können, wie dies... hin- 
sichtlich der übrigen städtischen Verwaltungszweige 
der Fall ist“; es würde also: „das städtische Schulwesen in 
äusserer und innerer Beziehung a) theils durch das Plenum 
unseres Kollegii, b) theils durch eine rein städtische Schul- 
deputation .... verwaltet werden.“ Und dieser leitende Ge- 
sichtspunkt ist im Wesentlichen wörtlich in die Verordnung von 
1829 übergegangen, deren Sinn und Bedeutung daher gar nicht 
zweifelhaft sein kann. Rechtlich hat sie allerdings einen Aus- 
nahmezustand für Berlin insofern nicht geschaffen, als man die 
Bestätigungsklausel der Instruktion von 1811 für rechtsungiltig 
erkennt. Aber thatsächlich liegt doch der Ausnahmezustand 
darin, dass die Regierung sonst dieses Recht auf Grund jener 
Instruktion in Anspruch nimmt, während sie für Berlin seine 
Aufhebung durch die Verordnung von 1829 selbst ausgesprochen 
hat. 
Gegen den rein kommunalen Charakter der Berliner Schul- 
deputation, für den die Entstehungsgeschichte wie der unzwei- 
deutige Wortlaut der Verordnung von 1829 sprechen, werden 
nun regelmässig — und so auch von Herrn Brown — zwei Be- 
stimmungen der Verordnung selbst in’s Feld geführt. Erstens 
die Thatsache, dass die Verordnung neben den Schulen städtischen 
Patronats auch die der jüdischen Gemeinde und die Privatschulen 
dem Magistrat und der Schuldeputation unterstellt. Abgesehen 
15*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.