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davon, dass der halb privatrechtliche Begriff des Patronats im
Patrimonialstaat wurzelt und daher für das moderne öffentliche
Recht eigentlich antiquirt und jedenfalls unklar und verwirrend
ist, beruht dieses Argument offenbar auf dem Gedanken, dass die
Aufsicht über jene Schulen, die der (&emeinde nicht „gehören“,
ihr nur durch die staatliche Autorität beigelegt sein kann. Das
ist richtig in demselben Sinne, wie es für sämmtliche öffentlich-
rechtlichen Funktionen der Gemeinden richtig ist; sie alle gehen
zurück auf die staatliche Autorität der Städteordnung und son-
stigen Gesetze oder gesetzmässigen Verordnungen. Dabei besteht
aber absolut kein begrifflicher Unterschied zwischen den Schulen
städtischen „Patronats“ und den anderen, die ihr nicht „gehören“;
denn auch die Aufsicht über jene ist kein Ausfluss des Patronats
oder Eigenthums, sondern eine öffentlichrechtliche Funktion, die
in genau derselben Weise unter staatlicher Autorität steht. Eben
desshalb übt ja der Staat die Oberaufsicht über die kommunale
Schulverwaltung überhaupt, wie über die ganze Kommunal-
verwaltung. Die Behauptung aber, dass die betreffende Funktion
in einem Falle der Gemeinde selbst, im anderen aber unmittelbar
der Schuldeputation vom Staat übertragen sei, ist eine völlig
halt- und beweislose Fiktion. In der Städteordnung wie in der
Verordnung von 1829 schreibt der Staat die betreffenden Funk-
tionen eben der Gemeinde zu, die sie durch ihre Organe, den
Magistrat und die ihm untergeordnete, rein städtische Schul-
deputation ausübt.
Der zweite Einwand stützt sich auf die Mitgliedschaft und
Stellung der Superintendenten, durch welche sich die Schul-
deputation auch nach der Verordnung von 1829 von den anderen
städtischen Deputationen unterscheidet. In der That ist dieser
Punkt schon in jenen Verhandlungen, die den Erlass der Ver-
ordnung von 1829 vorbereiteten, seitens der städtischen Be-
hörden als eine organisatorische Anomalie lebhaft bekämpft
worden. Sie beriefen sich nicht nur darauf, „dass ein noch so