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ausgezeichneter geistlicher Herr als solcher desshalb noch nicht
unbedingt ein ausgezeichneter Schulmann sein könne und müsse“,
und dass eine für das platte Land vielleicht nothwendige Ein-
richtung desshalb doch nicht für die Kommune Berlin passe;
sondern namentlich auf den darin liegenden Verstoss gegen die
Rechtsnormen der Städteordnung. Während die Regierung ein
Recht der Geistlichkeit auf diese Stellung aus 88 12—17 Allg.
L.-R. II 12 ableitete, behaupteten die städtischen Syndici, dass
auch diese Bestimmungen des Landrechts durch die Städte-
ordnung aufgehoben seien. Uebrigens wird diese Frage nicht
ohne Weiteres und unbedingt durch die im Eingang meiner Aus-
führungen dargelegte Unanwendbarkeit des Landrechts für die
Kompetenzbestimmung zwischen Staat und Selbstverwaltung er-
ledigt; denn hier handelt es sich nicht unmittelbar um dieses
Verhältniss, sondern um das von Staat und Kirche. Dies be-
dürfte einer besonderen, hier jedoch überflüssigen Erörterung.
Ebenso braucht hier nicht untersucht zu werden, ob die Stellung
der Geistlichen in der Schuldeputation sich nicht doch in den
Rahmen der Städteordnung von 1808 im Hinblick auf analoge
Bestimmungen des $ 179 allenfalls einfügen liesse. Denn die
Antwort auf diese Fragen ist allerdings von Bedeutung für das
Recht der Geistlichen auf Sitz und Stimme in der Deputation;
aber völlig bedeutungslos für die Rechtsstellung der Schuldeputa-
tion selbst. Wird jenes Recht nicht mehr durch das Landrecht
geschützt, und widerspricht es ferner den gesetzlichen Normen
der Städteordnung, so ist eben die betreffende Bestimmung der
Verordnung von 1829 rechtsungiltig, und die Geistlichen sind
nicht zur Mitgliedschaft berechtigt, — ganz abgesehen davon, dass
schon die Verordnung selbst die Ersetzung der Superintendenten
durch die Schulinspektoren in’s Auge fasst. Unter gar keinen
Umständen aber kann eine eventuell rechtsungiltige Bestimmung
dazu dienen, der ganzen Verordnung einen ihrem klaren Wort-
laute und ihrer Entstehungsgeschichte absolut entgegengesetzten