Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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1872 (Ges.-Samml. S.183) ausdrücklich „in Ausführung des Art.23 
Verf.-Urk. vom 31. Jan. 1850“ ergangen. 
Es ist von vornherein klar, dass Art. 112 in Verbindung mit 
Art.26 gegenüber den Vorschriften der Verfassungsurkunde über 
das Schul- und Unterrichtswesen eine suspensive Wirkung aus- 
üben wollte und zwar bis zum Erlass des „besonderen Gesetzes“ 
über „das ganze Unterrichtswesen“. Um die Tragweite dieses 
Satzes für das heutige Recht festzustellen, bedarf es einer Ant- 
wort auf drei Fragen: 
1. Befassen sich die Art. 20—25 nur mit dem Schul- und 
Unterrichtswesen? 
2. Bis zu welchem Grade wirkt die suspensive Kraft des 
Art. 112 den von ihr betroffenen Vorschriften gegenüber ? 
3. Ist durch die spätere Spezialgesetzgebung auf dem Ge- 
biete des Schul- und Unterrichtswesens eine Aenderung 
des ursprünglichen Zustandes herbeigeführt worden? 
Dass die Art. 21—25'! sich lediglich mit dem Schul- und 
Unterrichtswesen befassen, ist ohne Weiteres ersichtlich und 
! Art. 21: Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen 
genügend gesorgt werden. — Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre 
Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für 
die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. — Art. 22: Unterricht zu 
ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht Jedem frei, 
wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den 
betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat. — Art. 23: Alle öffentlichen 
und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht 
vom Staate ernannter Behörden. — Die öffentlichen Lehrer haben die 
Rechte und Pflichten der Staatsdiener. — Art. 24: Bei der Einrichtung der 
öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu 
berücksichtigen. — Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die 
betreffenden Religionsgesellschaften. — Die Leitung der äusseren Angelegen- 
heiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt unter ge- 
setzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der Befähigten 
die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an. — Art. 25: Die Mittel zur 
Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule 
werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens
	        
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