Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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kann der Sinn des Wortes „bewenden“ in Art. 112 sein. Die 
von ARNDT (a.a. O.) ausführlich dargestellte Entstehungsgeschichte 
des Art. 112 bestätigt diese Auffassung; auch das Obertribunal 
und neuerdings die gesetzgebenden Faktoren Preussens haben sie 
sich zu eigen gemacht’. 
Aber trotz ihrer Suspension haben die Art. 20—25 schon 
jetzt eine gewisse Bedeutung, nämlich die, dass sie bindende 
Direktiven enthalten für das künftige Unterrichtsgesetz, in dem 
Sinne, dass dieses Gesetz nur unter Beobachtung der für Ver- 
fassungsänderungen vorgeschriebenen Form von den Leitsätzen 
der Art. 20—25 wird abweichen können. 
Es verbleibt nunmehr die Frage, ob die Rechtslage der 
Art. 20—25, in welche diese zunächst durch die Art. 26 u. 112 
gebracht wurden, durch die spätere Spezialgesetzgebung auf dem 
Gebiete des Schul- und Unterrichtswesens geändert worden ist. 
Diese Frage ist bisher durchweg verneint, im Allgemeinen mit 
Recht, für einen Fall aber mit Unrecht. 
Mehrfach ist eine Spezialgesetzgebung auf dem Gebiete des 
Schul- und Unterrichtswesens gegenüber den Art. 26 u. 112 
überhaupt für unzulässig erklärt worden, insbesondere haben die 
Gegner des Gesetzes, betr. die Beaufsichtigung des Unterrichts- 
und Erziehungswesens, vom 11. März 1872 im Landtage diese 
Ansicht vertreten, und es lässt sich nicht leugnen, dass sie bei 
dem Wortlaute jener Artikel einen Schein der Richtigkeit für 
sich hat. Indess die Konsequenzen einer solchen Auffassung 
wären so ungeheuerlich, dass sie unmöglich der Absicht des Ge- 
setzgebers entsprochen haben. „Man müsste folgern, dass weder 
das Statut einer Universität, noch eine Prüfungsvorschrift für 
Lehrer oder Gymnasiasten, noch ein Regulativ für Volksschulen 
geändert werden dürfen — ausser in dem noch immer ausstehenden 
Unterrichtsgesetze“®. Es würde dies also eine Beschränkung der 
” Die Belege s. bei ARNDT a. a. 0. 
® ARNDT a. a. 0. 8. 531.
	        
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