Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Richter vom Könige selbst ernannt würden, als auch dass ein- 
zelne in seinem Namen kraft Delegation ernannt würden; ins- 
besondere wurde auf die Stellung des Art. 87 im System der 
Verfassungsurkunde hingewiesen, dass es sich nämlich in Art. 87 
um Garantien für den Richterstand handle, nicht um Rechte der 
kgl. Gewalt, welche in einem anderen Titel besprochen würden. 
Indess solche Gründe vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, 
dass seinem klaren Wortlaut nach Art. 87 dem Könige Rechte 
garantirt, und zwar in weiterem Masse als $ 7 Ausf.-G., insofern 
ihm dieser $ 7 cit. die Befugniss nimmt, sein Recht, die Richter 
zu ernennen, anderweit zu delegiren. Darum involvirt $ 7 
Ausf.-G. eine Aenderung des Art. 87 Verf.-Urk.; er vermag 
aber, da er nicht in den Formen der Verfassungsänderung er- 
gangen ist, thatsächlich den Art. 87 Verf.-Urk. nicht zu berühren, 
weder ihn zu suspendiren noch ihn, soweit er Anderes bestimmt, 
aufzuheben; er ist, soweit er dem Art. 87 Verf.-Urk. widerspricht, 
schlechthin nichtig.
	        
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