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Von hier aus legt die Reichsgesetzgebung bei der ununter-
brochenen, umfangreichen Bevölkerungsbewegung lediglich aus
(rründen der Bevölkerungskontrolle, nicht aus populationistischen
Motiven Werth auf die formelle Austrittserklärung und Ent-
lassung nach $$ 14ff. des Gesetzes über die Erwerbung und den
Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870.
Der für die gesammte Bevölkerungsordnung wichtige, für die
Statusrechte des Einzelnen, wie ganzer Personengruppen präju-
dizielle Vorgang soll nur sicher festgestellt, Klarheit über diesen
Verkehrsakt von grosser Tragweite geschaffen werden. Damit
hat eine wesentliche Aenderung der für die Gesetzgebungspolitik
und Verwaltungspraxis massgebenden Gesichtspunkte in dem
ganzen Rechtsgebiete sich vollzogen.
I.
Abgesehen von den doch relativ wenigen Fällen, in welchen
wegen der aus der Wehrpflicht oder der militärischen Dienst-
pflicht erwachsenden positivrechtlichen Beschränkung oder Er-
schwerung der Auswanderung ein besonderer Bewilligungsakt der
Verwaltung gefordert wird, legt die Staatsgewalt grundsätzlich
kein Hinderniss der Lösung des Verbandsverhältnisses in den
Weg. Wohl aber wünscht sie Kenntniss vom Loslösungsakt zu
erlangen und operirt daher grundsätzlich mit demjenigen Fall der
Auswanderung als Grundtypus, bei dem die Ausscheidung aus
dem staatlichen Verbande sich rite in der Form der Auswande-
rung mit Ausbürgerung auf Grund einer Entlassungsurkunde
vollzieht ?,
Dass die Zahl der in diesen gesetzlich typischen Formen
sich abspielenden Auswanderungsfälle numerisch weit hinter den
formlosen zurückbleibt, darf hier als unzweifelhaft bezeichnet
® S. meine schematische Uebersicht der Rechtsfiguren beim Wechsel
des Staatsverbandsverhältnisses Handb. d. Völkerr. a. a. O. S. 623 ff.