Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Von hier aus legt die Reichsgesetzgebung bei der ununter- 
brochenen, umfangreichen Bevölkerungsbewegung lediglich aus 
(rründen der Bevölkerungskontrolle, nicht aus populationistischen 
Motiven Werth auf die formelle Austrittserklärung und Ent- 
lassung nach $$ 14ff. des Gesetzes über die Erwerbung und den 
Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. 
Der für die gesammte Bevölkerungsordnung wichtige, für die 
Statusrechte des Einzelnen, wie ganzer Personengruppen präju- 
dizielle Vorgang soll nur sicher festgestellt, Klarheit über diesen 
Verkehrsakt von grosser Tragweite geschaffen werden. Damit 
hat eine wesentliche Aenderung der für die Gesetzgebungspolitik 
und Verwaltungspraxis massgebenden Gesichtspunkte in dem 
ganzen Rechtsgebiete sich vollzogen. 
I. 
Abgesehen von den doch relativ wenigen Fällen, in welchen 
wegen der aus der Wehrpflicht oder der militärischen Dienst- 
pflicht erwachsenden positivrechtlichen Beschränkung oder Er- 
schwerung der Auswanderung ein besonderer Bewilligungsakt der 
Verwaltung gefordert wird, legt die Staatsgewalt grundsätzlich 
kein Hinderniss der Lösung des Verbandsverhältnisses in den 
Weg. Wohl aber wünscht sie Kenntniss vom Loslösungsakt zu 
erlangen und operirt daher grundsätzlich mit demjenigen Fall der 
Auswanderung als Grundtypus, bei dem die Ausscheidung aus 
dem staatlichen Verbande sich rite in der Form der Auswande- 
rung mit Ausbürgerung auf Grund einer Entlassungsurkunde 
vollzieht ?, 
Dass die Zahl der in diesen gesetzlich typischen Formen 
sich abspielenden Auswanderungsfälle numerisch weit hinter den 
formlosen zurückbleibt, darf hier als unzweifelhaft bezeichnet 
® S. meine schematische Uebersicht der Rechtsfiguren beim Wechsel 
des Staatsverbandsverhältnisses Handb. d. Völkerr. a. a. O. S. 623 ff.
	        
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