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mässigkeit der Ehe, bei deren Abschliessung er mitwirken soll,
zu prüfen habe; und dass die zweite Anordnung „eine gut-
gemeinte, aber zu weit gehende Bevormundung sei, deren Aus-
übung ebenfalls nicht zur Kompetenz des Standesbeamten ge-
hört“.
Denn, was den ersten von Hınschius gerügten Punkt betrifft,
so liegt es doch sicherlich im Aufgabenkreise eines behördlichen
Organs, auf die aus der Rechtsunkenntniss der Parteien sich
nothwendig ergebenden Nachtheile aufmerksam zu machen, auch
wenn das Organ gesetzlich zur Vornahme der Rechtshandlung
verpflichtet ist; und was den zweiten anlangt, so hat die neuere
Verwaltung an vielen Stellen das bisher beobachtete, streng ge-
setzesformale passive Verhalten seiner Organe den betheiligten Par-
teien gegenüber richtiger Weise aufzugeben, für gut befunden. Mit
demselben zureichenden Grunde, der dazu führte, den Standesbeamten
anzuweisen, bei Aufnahme der Verhandlungen über Aufgebote, Ehe-
schliessungen und Geburten die Betheiligten auf ihre kirchlichen
Verpflichtungen aufmerksam zu machen (Verordnung des Justiz-
ministers und Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem
Reichsamt des Innern und dem Reichs-Justizamt vom 5. März
1897, Ministerialblatt für die Innere Verwaltung 1897 S. 51),
mag auch der Standesbeamte veranlasst werden, den im jugend-
lichen Alter stehenden Wehrpflichtigen, der eine Ehe eingehen
will, an die ihm hieraus eventuell erwachsenden Rechtsnachtheile
amtlich zu erinnern.
Aber in jedem Falle geht doch auch aus der obenerwähnten
Regierungsanordnung unzweifelhaft hervor, dass der Wehrpflich-
tige nach Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Erfordernisse zur
Eheschliessung unbedingt befugt ist, — während sowohl nach
dem $ 38 R.-G. vom 6. Febr. 1875, wie nach dem an die Stelle
dieser aufgehobenen Rechtsvorschrift getretenen $ 1315 B. G-.B.
das Eheschliessungsrecht der „Militärperson“ eine ebenso unzweifel-
haft bedingtes ist.