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worden sind, sondern zu anderen Zwecken, insbesondere zum
amtlichen Gebrauch des ausländischen Staates, verwendet werden
sollen.“
Es wird nicht leicht ein Strafmittel ausgedacht werden können,
das so wenig zum regulatorischen Grundgedanken unseres
Standesregisters passt, wie dasjenige, das diese jüngste Verfügung
in Anwendung zu bringen sucht. Es verleiht untergeordneten
Organen der Kommunalverwaltung eine arbiträre Befugniss zur
Schädigung oder „Förderung eines persönlichen Interesses irgend
welcher Art der in Rede stehenden Personen“ im ausdrücklichen
Gegensatz zur klaren Absicht des Reichsgesetzes, das dem
Standesregister im weitesten Sinne den Charakter eines dem Ver-
kehr und seiner Sicherheit dienenden öffentlichen Buches bei-
legt. In & 16 bestimmt es:
„Die Führung der Standesregister und die darauf bezüg-
lichen Verhandlungen erfolgen kosten- und stempelfrei. Gegen
Zahlung der nach dem ... Tarife zulässigen Gebühren müssen
die Standesregister Jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie
beglaubigte Auszüge aus denselben ertheilt werden. In amt-
lichem Interesse und bei Unvermögen der Betheiligten ist die
Einsicht der Register und die Ertheilung der Auszüge gebühren-
frei zu gewähren.
Jeder Auszug einer Eintragung muss auch die zu der-
selben gehörigen Ergänzungen und Berichtigungen enthalten.“
Der durch diese Bestimmung gesicherte freie Zugang zum
öffentlichen Buch macht die Motive und Absichten, aus welchen
die Einsicht des Registers verlangt wird, für die Behörde völlig
gleichgültig. Dem amtlich wirksamen Organe steht eine Kon-
trolle, eine Untersuchung der Zwecke und endlich eine Entschei-
dung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Einsichtnahme
und Beglaubigung der Auszüge in keiner Weise zu. Wenn
es in der Literatur wie in der Praxis feststeht, dass Zeitungs-
redaktionen für Wochenübersichten, Versicherungsagenten in ihrem