Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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worden sind, sondern zu anderen Zwecken, insbesondere zum 
amtlichen Gebrauch des ausländischen Staates, verwendet werden 
sollen.“ 
Es wird nicht leicht ein Strafmittel ausgedacht werden können, 
das so wenig zum regulatorischen Grundgedanken unseres 
Standesregisters passt, wie dasjenige, das diese jüngste Verfügung 
in Anwendung zu bringen sucht. Es verleiht untergeordneten 
Organen der Kommunalverwaltung eine arbiträre Befugniss zur 
Schädigung oder „Förderung eines persönlichen Interesses irgend 
welcher Art der in Rede stehenden Personen“ im ausdrücklichen 
Gegensatz zur klaren Absicht des Reichsgesetzes, das dem 
Standesregister im weitesten Sinne den Charakter eines dem Ver- 
kehr und seiner Sicherheit dienenden öffentlichen Buches bei- 
legt. In & 16 bestimmt es: 
„Die Führung der Standesregister und die darauf bezüg- 
lichen Verhandlungen erfolgen kosten- und stempelfrei. Gegen 
Zahlung der nach dem ... Tarife zulässigen Gebühren müssen 
die Standesregister Jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie 
beglaubigte Auszüge aus denselben ertheilt werden. In amt- 
lichem Interesse und bei Unvermögen der Betheiligten ist die 
Einsicht der Register und die Ertheilung der Auszüge gebühren- 
frei zu gewähren. 
Jeder Auszug einer Eintragung muss auch die zu der- 
selben gehörigen Ergänzungen und Berichtigungen enthalten.“ 
Der durch diese Bestimmung gesicherte freie Zugang zum 
öffentlichen Buch macht die Motive und Absichten, aus welchen 
die Einsicht des Registers verlangt wird, für die Behörde völlig 
gleichgültig. Dem amtlich wirksamen Organe steht eine Kon- 
trolle, eine Untersuchung der Zwecke und endlich eine Entschei- 
dung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Einsichtnahme 
und Beglaubigung der Auszüge in keiner Weise zu. Wenn 
es in der Literatur wie in der Praxis feststeht, dass Zeitungs- 
redaktionen für Wochenübersichten, Versicherungsagenten in ihrem
	        
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