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Entscheidung der Frage: Was ist in 8 140 No. 1 St.-G.-B. unter
der „Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des
stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen‘, zu ver-
stehen? (Entscheidungen in Strafsachen Bd. XI S. 380 ff.). Eine
praktisch noch weit wichtigere behandelt das Reichsgericht im
Hinblick auf $ 140 St.-G.-B., 8472 St.-P.-O. und $$ 49 ff. Wehr-O.
vom 22, Nov. 1888 in seiner Entscheidung vom 28. Sept. 1891
über die beiden Fragen: Zu welchem Zeitpunkte ist die
Einleitung des gerichtlichen Verfahrens wegen Ver-
letzung der Wehrpflicht zulässig, und muss hierfür die
Beendigung des dritten Militärpflichtjahres abgewartet
werden? (Entscheidungen Bd. XXII 8. 161 ff.).
In wiederholten Beschlüssen erklärt das Oberste Landes-
gericht in München: dadurch, dass Jemand noch im kindlichen
Alter das Reichsgebiet verlassen hat, ist dessen Verfolgung
aus8& 140 No. 1 St.-G.-B. im Allgemeinen weder ausgeschlossen,
noch als hinreichend begründet zu erachten; es ist viel-
mehr im einzelnen Falle zu untersuchen, ob Seitens des Wehr-
pflichtigen die Absicht vorliegt, sich durch den Aufenthalt ausser-
halb Deutschlands dem Eintritt in den Dienst des stehenden
Heeres zu entziehen. (Nach Beschlüssen des Obersten Landes-
gerichts München vom 28. Febr. und 11. Mai 1881, Samm!. Bd. I
S. 413; REGER, Entscheidungen Bd. I S. 397.)
Dagegen lässt das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom
25. Febr. 1884 die Auswanderung in jugendlichem Alter
als Strafausschliessungsgrund und daher die Frei-
sprechung gelten trotz Vorliegens der im $ 472 St.-P.-O. vor-
gesehenen Erklärung der Kontrollbehörde (s. Entscheidungen in
Strafsachen Bd. XI; REGER Bd. V 8. 59 ff.).
Zu einer weiteren für den Thatbestand der „unerlaubten
Auswanderung“ und ihrer Rechtsfolgen entscheidenden Vorfrage
nimmt das Reichsgericht Stellung in seinem Urtheil vom 16. Nov.
1897 (Bd. XXX S. 326 ff.) über die Kontroverse: Bewirkt der