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Es wird daher so ziemlich von allen Ländergebieten, die der
deutsche Auswandererstrom berührt, im Ergebniss das gelten,
was das vom Schweizerischen Departement des Innern heraus-
gegebene amtliche Handbuch für die schweizerischen Civilstands-
beamten in seinen Anweisungen über die Eheschliessung von Aus-
ländern (S. 312 ff.) sagt: „... Die blosse Thatsache, dass ein
ausländischer Angehöriger sich der Militärpflicht entzogen hat,
oder Ausreisser ist, macht denselben zur Eheschliessung nicht
unfähig, sofern im Uebrigen alle Voraussetzungen der Ehe er-
füllt und keine in dem ausländischen Gesetz aufgestellten Bhe-
hindernisse, welche die Nichtigkeit der Ehe zur Folge hätten,
vorhanden sind. Im Allgemeinen darf die Dispensation jedes
Mal gewährt werden, wenn die kantonale Regierung sich über-
zeugt, dass die Ehe eines ausländischen Angehörigen nicht werde
ungültig erklärt werden...“
Dass unter diesen im Ganzen doch ziemlich generalisirbaren
Umständen die von den deutschen Verwaltungsverordnungen vor-
geschriebene Versagung des Aufgebots in der Heimathsgemeinde
in ihrem Effekt kaum über das Mass einer nutzlosen Chikane
hinausreicht, wird wohl kaum ernstlich zu bezweifeln sein. Der
Nutzwerth, der in der öffentlichen Kundmachung des Aufgebots
steckt, geht für die zunächst betheiligte örtliche Gemeinschaft
des alten Wohnsitzes in der deutschen Heimath verloren, ohne
dass irgend ein anderer Erfolg erzielt wird, als dass dem flüch-
tigen Wehrpflichtigen im Ausland eine Reihe subalterner
Plackereien auferlegt wird, die ihn bei allem Verdruss doch nicht
von seinem Vorhaben abbringen können.
Die von uns bekämpften Verordnungen bringen aber zu
allem Uebrigen auch einen argen Widerspruch in das gesammte
nationale Rechtsleben. Ihr Erfolg gipfelt in einer Einseitig-
keit der Ausschaltung des unbefugt Ausgewanderten aus dem
System der staatlichen Einrichtungen, die jede Planmässigkeit
vermissen lässt.
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