Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Rechtsverhältnisse haben sich bisher der fachjuristischen Darstel- 
lung entzogen, und die thatsächlichen Folgen sind bisher nur von 
der staatswissenschaftlichen und kolonialpolitischen Literatur 
mit gutem Grunde als „Schäden“ erkannt und beklagt worden. 
Die oben als verurtheilt verzeichneten deutschen Auswanderer 
gerathen vom Zeitpunkt ihrer Wehrpflichtigkeit ab zum deutschen 
konsularischen Funktionär im Ausland in eine grundverschiedene 
rechtliche Lage: sie werden von der deutschen Gesandtschaft, 
vom deutschen Konsulat ausgeschieden aus dem Kreise der 
der amtlichen Fürsorge dieser völkerrechtlichen Magistrate an- 
vertrauten Reichsangehörigen. 
Von allen Seiten wird seit Jahren danach getrachtet, Mittel 
und Wege ausfindig zu machen, um den breiten Strom der aus 
Deutschland Geschiedenen nicht gänzlich abzutrennen von der 
Heimath, sie dem Volksthum zu erhalten, sie im geistigen und 
Wirthschaftsleben, in Gütererzeugung und Verzehr dem Mutter- 
lande nicht ganz zu entfremden. Und was thut dem gegenüber 
die auswärtige Verwaltung, was müssen ihre Organe Angesichts 
der Sprödigkeit der reichsrechtlichen Vorschriften über 
die Ableistung der Dienstpflicht in der Heimath thun? 
Die Antwort gewinnen wir aus einer näheren Prüfung der für 
die Geschäftsführung der deutschen Konsuln massgebenden Rechts- 
vorschriften. 
Für die Führung der Konsulatsmatrikel schreibt die All- 
gemeine Dienstinstruktion für die deutschen Konsuln vor, dass 
diejenigen Personen, welche etwa vor Eintritt in das militärische 
Alter in jene eingetragen waren, gestrichen werden müssen, 
sobald sie das gedachte Alter erreicht haben. Die Löschung 
muss von Amtswegen erfolgen, wenn jene nicht innerhalb einer 
ihnen zu stellenden Frist die Regelung ihrer Militärverhältnisse 
nachweisen. Durch unmittelbare oder mittelbare Zwangsmittel, 
z. B. durch Versagung des Schutzes, Vorenthaltung von Liegiti- 
mationspapieren, Dokumenten etc., in deren Besitz der Konsul
	        
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