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Rechtsverhältnisse haben sich bisher der fachjuristischen Darstel-
lung entzogen, und die thatsächlichen Folgen sind bisher nur von
der staatswissenschaftlichen und kolonialpolitischen Literatur
mit gutem Grunde als „Schäden“ erkannt und beklagt worden.
Die oben als verurtheilt verzeichneten deutschen Auswanderer
gerathen vom Zeitpunkt ihrer Wehrpflichtigkeit ab zum deutschen
konsularischen Funktionär im Ausland in eine grundverschiedene
rechtliche Lage: sie werden von der deutschen Gesandtschaft,
vom deutschen Konsulat ausgeschieden aus dem Kreise der
der amtlichen Fürsorge dieser völkerrechtlichen Magistrate an-
vertrauten Reichsangehörigen.
Von allen Seiten wird seit Jahren danach getrachtet, Mittel
und Wege ausfindig zu machen, um den breiten Strom der aus
Deutschland Geschiedenen nicht gänzlich abzutrennen von der
Heimath, sie dem Volksthum zu erhalten, sie im geistigen und
Wirthschaftsleben, in Gütererzeugung und Verzehr dem Mutter-
lande nicht ganz zu entfremden. Und was thut dem gegenüber
die auswärtige Verwaltung, was müssen ihre Organe Angesichts
der Sprödigkeit der reichsrechtlichen Vorschriften über
die Ableistung der Dienstpflicht in der Heimath thun?
Die Antwort gewinnen wir aus einer näheren Prüfung der für
die Geschäftsführung der deutschen Konsuln massgebenden Rechts-
vorschriften.
Für die Führung der Konsulatsmatrikel schreibt die All-
gemeine Dienstinstruktion für die deutschen Konsuln vor, dass
diejenigen Personen, welche etwa vor Eintritt in das militärische
Alter in jene eingetragen waren, gestrichen werden müssen,
sobald sie das gedachte Alter erreicht haben. Die Löschung
muss von Amtswegen erfolgen, wenn jene nicht innerhalb einer
ihnen zu stellenden Frist die Regelung ihrer Militärverhältnisse
nachweisen. Durch unmittelbare oder mittelbare Zwangsmittel,
z. B. durch Versagung des Schutzes, Vorenthaltung von Liegiti-
mationspapieren, Dokumenten etc., in deren Besitz der Konsul