Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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gelangt ist, auf die Erfüllung der militärischen Obliegenheiten 
seiner Bezirkseingesessenen hinzuwirken, liegt jedoch im All- 
gemeinen nicht in: der Befugniss der Konsuln (Könse, Hand- 
buch des deutschen Konsularwesens, 5. Aufl., 1896, S. 122). 
Kann man Angesichts dieser obligatorischen Strei- 
chung von Deutschen aus dem Konsulatsmatrikel sich 
noch länger wundern über die schnelle Assimilirung der 
im Ausland befindlichen Deutschen, ihr Aufgehen im 
fremden Staatswesen? Sie wären gewiss in grosser Zahl be- 
reit, ihrer Dienstpflicht nachzukommen, sind dazu aber aus den 
naheliegendsten materiellen Gründen ausser Stande. Den deut- 
schen Konsuln ist dabei ausdrücklich untersagt, „denjenigen Wehr- 
pflichtigen, welche zur Erfüllung ihrer militärischen Pflichten in 
die Heimath zurückkehren möchten, Reisekosten aus Reichs- 
fonds vorzuschiessen. Denn jeder Deutsche, welcher sich in das 
Ausland begiebt, während er noch militärpflichtig ist, hat selbst 
dafür zu sorgen, dass er eintretenden Falls seinen staatsbürger- 
lichen Pflichten nachkommen kann. Wer dies verabsäumt, hat 
die daraus sich ergebenden Folgen zu tragen“ (Könıe a. a. 0, 
8.122). Aus dem Dilemma giebt es eben für den mittellosen 
deutschen Auswanderer keinen anderen Ausweg als: allmählicher 
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch non-usus nach 
88 13 u. 21 R.-G. vom 1. Juni 1870 als rechtliche Folge der 
Streichung aus dem Konsulatsmatrikel und Heimathlosigkeit, 
wenn es ihm nicht gelingt, im Domizilstaate eine fremde Staats- 
angehörigkeit zu erlangen. 
Dabei steht es noch nicht einmal in den meisten Fällen 
fest, ob der im Konsulatsmatrikel gestrichene, aus $ 140 St.-G.-B. 
strafbare Auswanderer auch wirklich diensttauglich ist oder 
nicht 8, 
18 $, hierzu in einem praktischen Falle die Entscheidung des Obersten 
Landesgerichts in München vom 80. Nov. 1887 (Reczr a. a. O. Bd. IX 
8. 74).
	        
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