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gelangt ist, auf die Erfüllung der militärischen Obliegenheiten
seiner Bezirkseingesessenen hinzuwirken, liegt jedoch im All-
gemeinen nicht in: der Befugniss der Konsuln (Könse, Hand-
buch des deutschen Konsularwesens, 5. Aufl., 1896, S. 122).
Kann man Angesichts dieser obligatorischen Strei-
chung von Deutschen aus dem Konsulatsmatrikel sich
noch länger wundern über die schnelle Assimilirung der
im Ausland befindlichen Deutschen, ihr Aufgehen im
fremden Staatswesen? Sie wären gewiss in grosser Zahl be-
reit, ihrer Dienstpflicht nachzukommen, sind dazu aber aus den
naheliegendsten materiellen Gründen ausser Stande. Den deut-
schen Konsuln ist dabei ausdrücklich untersagt, „denjenigen Wehr-
pflichtigen, welche zur Erfüllung ihrer militärischen Pflichten in
die Heimath zurückkehren möchten, Reisekosten aus Reichs-
fonds vorzuschiessen. Denn jeder Deutsche, welcher sich in das
Ausland begiebt, während er noch militärpflichtig ist, hat selbst
dafür zu sorgen, dass er eintretenden Falls seinen staatsbürger-
lichen Pflichten nachkommen kann. Wer dies verabsäumt, hat
die daraus sich ergebenden Folgen zu tragen“ (Könıe a. a. 0,
8.122). Aus dem Dilemma giebt es eben für den mittellosen
deutschen Auswanderer keinen anderen Ausweg als: allmählicher
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch non-usus nach
88 13 u. 21 R.-G. vom 1. Juni 1870 als rechtliche Folge der
Streichung aus dem Konsulatsmatrikel und Heimathlosigkeit,
wenn es ihm nicht gelingt, im Domizilstaate eine fremde Staats-
angehörigkeit zu erlangen.
Dabei steht es noch nicht einmal in den meisten Fällen
fest, ob der im Konsulatsmatrikel gestrichene, aus $ 140 St.-G.-B.
strafbare Auswanderer auch wirklich diensttauglich ist oder
nicht 8,
18 $, hierzu in einem praktischen Falle die Entscheidung des Obersten
Landesgerichts in München vom 80. Nov. 1887 (Reczr a. a. O. Bd. IX
8. 74).