Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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suchung vielmehr bestimmt, eine neuerdings gangbare Bestimmung 
in Zustimmungsverträgen zur Wegebenutzung einerseits auf ihre 
Rechtswirksamkeit, andererseits auf ihre wirthschaftliche Trag- 
weite zu untersuchen, während der vorgeschickte Rückblick nur 
zu dem Zwecke erfolgt ist, darzuthun, dass alle derartigen Fragen 
von der Annahme behandelt werden müssen, dass Rechte, welche 
vorbehalten werden, auch verwirklicht und verlangt werden können, 
Während z. B. die Stadtgemeinde Berlin sich daran genügen 
lässt, bei Verzug mit Strassenbenutzungsgebühr oder bei Ver- 
mögensverfall des Bahnunternehmens ihre Zustimmung zur Wege- 
benutzung zurückzunehmen, um Wiederherstellung des bisherigen 
Ziustandes herbeizuführen ?, sowie bei schuldhaftem Aussetzen des 
Betriebes nur beansprucht, für Rechnung des schuldhaften Bahn- 
unternehmers den Betrieb entweder selbst zu übernehmen oder 
an Dritte zu verpachten‘, gehen verschiedene Vorortsgemeinden 
viel weiter, um mit ihren Forderungen ausserhalb starke Nach- 
ahmung zu finden. So pflegt z. B. die Stadtgemeinde Rixdorf bei 
Zahlungsverzug mit den ihr bewilligten Gefällen oder bei ein- 
tretendem Konkurse für sich das Recht auf unentgeltliche Ueber- 
lassung der Bahnanlage ’, sowie bei schuldhaften Betriebsunter- 
brechungen für sich das Wahlrecht zu beanspruchen, entweder 
den Betrieb der Bahn für Rechnung und Gefahr der Unter- 
nehmerin fortzuführen oder zu verpachten, oder die der Unter- 
nehmerin aus abgeschlossenen Verträgen zustehenden Rechte mit 
oder ohne Bahnanlage an einen anderen Unternehmer für Rech- 
nung der Unternehmerin zu veräussern, oder aber die Bahn zu 
beseitigen, das Material zu verkaufen, die Strassen und sonstigen 
Anlagen auf Kosten der Unternehmerin wieder herzustellen und 
die Unternehmerin überhaupt zum Schadensersatz anzuhalten. 
I. 
Die Verwirklichung dieser Rechte und Vorbehalte steht mit 
dem preuss. Bahnpfandrechtsgesetze vom 19. Aug. 1895 in so 
  
® Vertrag vom Juli 1897/19. Jan. 1898 $ 35. 
*A.2.0.8 27. 
‚ 5 Vertrag vom 26. April/7. Mai 1898 $ 19.
	        
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