Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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pflicht zu erklären. Die Gegenleistungen für Einräumung des Wege- 
benutzungsrechtes haben nicht etwa die Natur von Steuern oder 
Abgaben, sogar nicht einmal diese einer Gebühr im Sinne des 
preuss. Kommunalsteuergesetzes, sondern sind ausschliesslich 
Geld- oder Naturalleistungen zum Ausgleiche ausgeübter Be- 
fugnisse bezw. gewährter Vortheile. 
Unter den Bestandtheilen der die Bahneinheit ausmachenden 
Vermögensstücke hat das Wegebenutzungsrecht gleichfalls nur 
einen gleichartigen und keinen bevorzugten Werth. Der Gleis- 
einbau beansprucht Geld für Arbeitslöhne und die zur Ver- 
arbeitung gebrauchten Materialien, ohne deren Aufwand der Bahn- 
körper ebenso unmöglich ist, wie bei Versagen des W egebenutzungs- 
rechtes. Sind jedoch in der Bahnanlage der Geldaufwand und 
die Wegebenutzung in gleichem Masse unerlässlich, so fehlt jeder 
nätürliche Grund, aus welchem dem Wegeherrn ein Uebergewicht 
gegenüber dem (Geldgeber zugestanden werden dürfte. Der Ge- 
setzgeber steht sogar auf dem entgegengesetzten Standpunkte. 
Während er in der Zustimmungsergänzung gemäss Gesetz vom 
28. Juli 1892 8 7 ein Rechtsmittel giebt, den grundlosen Wider- 
spruch des Wegeherrn zu brechen und übermässige Forderungen 
herabzumindern, muss er sich darauf beschränken, im Bahnpfand- 
rechte ein Lockmittel für den Geldgeber zu schaffen, um durch 
den Geldzufluss die Bahnbauten zu fördern. Dem Staate ist also 
nicht damit gedient, dass der unentbehrliche Geldzufluss durch 
willkürliches Vorgehen der Wegeherren unterbunden und ab- 
geschnitten werde, 
Abreden der vorberegten Art haben jedoch diesen Erfolg; 
denn sind die Wegeherren berechtigt, als Verzugsstrafe die ein- 
geräumte Benutzung zu widerrufen und Wiederherstellung des 
ursprünglichen Zustandes zu fordern, so ist dies gleichbedeutend 
mit dem Verluste des auf‘ Herstellung des Unternehmens ver- 
brauchten Geldes und Materialien, bewirkt mithin eine Zerstörung 
desjenigen Gegenstandes, aus welchem die Geldgeber auf Be- 
friedigung ihrer Forderungen rechnen durften. Nun widerstreitet 
es dem Rechte und der Billigkeit, dass Jemand seine Macht zum 
Schaden eines Anderen missbraucht. Der Wegeherr hat keinen
	        
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