— 281 —
pflicht zu erklären. Die Gegenleistungen für Einräumung des Wege-
benutzungsrechtes haben nicht etwa die Natur von Steuern oder
Abgaben, sogar nicht einmal diese einer Gebühr im Sinne des
preuss. Kommunalsteuergesetzes, sondern sind ausschliesslich
Geld- oder Naturalleistungen zum Ausgleiche ausgeübter Be-
fugnisse bezw. gewährter Vortheile.
Unter den Bestandtheilen der die Bahneinheit ausmachenden
Vermögensstücke hat das Wegebenutzungsrecht gleichfalls nur
einen gleichartigen und keinen bevorzugten Werth. Der Gleis-
einbau beansprucht Geld für Arbeitslöhne und die zur Ver-
arbeitung gebrauchten Materialien, ohne deren Aufwand der Bahn-
körper ebenso unmöglich ist, wie bei Versagen des W egebenutzungs-
rechtes. Sind jedoch in der Bahnanlage der Geldaufwand und
die Wegebenutzung in gleichem Masse unerlässlich, so fehlt jeder
nätürliche Grund, aus welchem dem Wegeherrn ein Uebergewicht
gegenüber dem (Geldgeber zugestanden werden dürfte. Der Ge-
setzgeber steht sogar auf dem entgegengesetzten Standpunkte.
Während er in der Zustimmungsergänzung gemäss Gesetz vom
28. Juli 1892 8 7 ein Rechtsmittel giebt, den grundlosen Wider-
spruch des Wegeherrn zu brechen und übermässige Forderungen
herabzumindern, muss er sich darauf beschränken, im Bahnpfand-
rechte ein Lockmittel für den Geldgeber zu schaffen, um durch
den Geldzufluss die Bahnbauten zu fördern. Dem Staate ist also
nicht damit gedient, dass der unentbehrliche Geldzufluss durch
willkürliches Vorgehen der Wegeherren unterbunden und ab-
geschnitten werde,
Abreden der vorberegten Art haben jedoch diesen Erfolg;
denn sind die Wegeherren berechtigt, als Verzugsstrafe die ein-
geräumte Benutzung zu widerrufen und Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes zu fordern, so ist dies gleichbedeutend
mit dem Verluste des auf‘ Herstellung des Unternehmens ver-
brauchten Geldes und Materialien, bewirkt mithin eine Zerstörung
desjenigen Gegenstandes, aus welchem die Geldgeber auf Be-
friedigung ihrer Forderungen rechnen durften. Nun widerstreitet
es dem Rechte und der Billigkeit, dass Jemand seine Macht zum
Schaden eines Anderen missbraucht. Der Wegeherr hat keinen