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Rechtsungiltigkeit eines Zugeständnisses an den Wegeherrn klar zu
Tage, bei Vermögensverfall des Bahnunternehmers die fernere
Wegebenutzung zu untersagen und die Aufgabe des Gleiseinbaues
zu fordern oder wohl gar die unentgeltliche Ueberlassung der
Bahnanlage zu beanspruchen. Denn durch ein solches Vorgehen
würden nicht bloss die gleichberechtigten Gläubiger, sondern
sogar die Vorrechtsgläubiger um die Möglichkeit gebracht werden,
aus dem Bahnvermögen ihre verhältnissmässige oder sogar die
ihnen gebührende abgesonderte Befriedigung zu finden. Vielmehr
werden Gemeinden als Wegeherren verpflichtet sein, die Ab-
wickelung des Konkurses oder die Zwangsliquidation im ver-
ordneten Verfahren zu ertragen. Weil das Gesetz vom 28. Juli 1892
8 6 Abs. 3 den Wegeherren das Erwerbsrecht der Bahn im
Ganzen nur nach Ablauf einer bestimmten Frist gegen an-
gemessene Vergütigung zugestanden wissen will, so ist sogar
aus dieser Satzung das gesetzliche Verbot eines Zugeständnisses
zum Schaden der Bahngläubiger abzuleiten, dass unentgeltlicher
Erwerb stattfinden dürfe, sobald das Andringen der Gläubiger
bei unzureichendem Vermögensstande eintreten würde. Denn die
Abrede bewirkt dann eben, dass die Gläubiger als Strafe ihres
Drängens auf Befriedigung die Bahnanlage als Befriedigungs-
gegenstand zu verlieren hätten. Weder „bestimmte Frist“ noch
„angemessene Schadloshaltung“ sind nämlich zufällig gewählt.
Die Gesetzesberathung hat vielmehr überzeugend den gesetz-
geberischen Willen zum Ausdrucke gebracht, dass der Bahn-
unternehmer im Besitze und Gebrauch des Unternehmens auf die
Dauer der vereinbarten Zeit geschützt und ihm ausserdem der
Eingang eines Gegenwerthes für die zu überlassende Bahn ge-
sichert sein müsse. Die Möglichkeit, aus dem Ertrage das Anlage-
kapital zu tilgen, welche $ 14 zum Rechte des Bahnunternehmers
erklärt, schwindet, wenn die Frist, mit der er bei Ermittelung der
jährlichen Tilgungsbeträge rechnete, nachträglich verloren geht
oder wenn der in Anschlag gebrachte Ueberlassungspreis aus-
bleibt. Die finanzielle Lage des Unternehmens ist eine Rücksicht,
welche nicht nur bei der Preisbildung, wo ihrer erst ausdrücklich
gedacht wurde, sondern bei allen Massnahmen der staatlichen
Archiv für öffentliches Recht. XV. 2. 19