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für Rechnung des Unternehmers geschieht. Denn die bei sach-
gemässer Verwaltung erzielbaren Ueberschüsse kommen dann den
Gläubigern zu Gute, wesshalb man es in der Massregel mit keiner
Bereicherung des Wegeherrn auf Kosten der übrigen Gläubiger
zu thun hat, sofern nicht etwa die Verwaltungskosten sehr hoch
ausfallen oder durch sachwidrige Einrichtungen die Erträge un-
gebührlich zurückgehalten werden. Ist also ein Verlangen in den
Grenzen der Berliner Verträge zwar nicht unbillig, so scheint es
für Preussen gleichwohl undurchführbar, wo durch das Bahnpfand-
rechtsgesetz die Formen geschaffen sind, in welchen die Zwangs-
verwaltung eines Bahnunternehmens durchzuführen ist. Denn das
Zwangsverwaltungsverfahren ist aus öffentlich-rechtlichen Gründen
eingeführt, wesshalb es der freien Vereinbarung entzogen ist, dessen
Einleitung zu vereiteln, zumal wenn bei der Abrede die betheiligten
Gläubiger nicht mitgewirkt haben. Weil überdies der Wegeherr
oder der von diesem gefundene Pächter die bahnaufsichtsbehörd-
liche Betriebsgenehmigung braucht, deren Rücknahme nur in den
Fällen des Kleinbahnengesetzes $& 24 angängig ist, würde die
Durchführung der gegen den bisherigen Genehmigungsberechtigten
gemäss a. a. O. 8 25 anzustrengenden Klage voranzugehen haben,
bevor der Wegeherr oder dessen Pächter die ihnen nöthige Ge-
nehmigung erhalten könnten. Hieraus folgt jedoch, dass das
Ziel, zu einem besseren Betriebe zu gelangen, weit schneller und
wirksamer in den Formen des Bahnpfandrechtsgesetzes als durch
Abreden der besprochenen Art erreicht wird.
Von dem dreifachen Wahlrecht des Rixdorfer Vertrages,
das vielfach anderweit übernommen ist, deckt sich das erste
Recht ziemlich mit der Berliner Abrede und ist vorstehend bereits
behandelt. Die beiden weiteren Rechte sind unzulässig, weil das
erstere von ihnen auf Entziehung des Eigenthums an der Bahn-
anlage oder doch mindestens des verliehenen Benutzungsrechtes
abzielt und das letztere unverkennbar auf Zerstörung des Unter-
nehmens hinausläuff. In beiden Fällen würden die Rechte der
übrigen Bahngläubiger auf das Empfindlichste berührt und das
@remeinwohl geschädigt werden. Dazu tritt, dass eine Beseitigung
der Anlage und des Betriebes, zu welcher es bei Ausübung der
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