Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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für Rechnung des Unternehmers geschieht. Denn die bei sach- 
gemässer Verwaltung erzielbaren Ueberschüsse kommen dann den 
Gläubigern zu Gute, wesshalb man es in der Massregel mit keiner 
Bereicherung des Wegeherrn auf Kosten der übrigen Gläubiger 
zu thun hat, sofern nicht etwa die Verwaltungskosten sehr hoch 
ausfallen oder durch sachwidrige Einrichtungen die Erträge un- 
gebührlich zurückgehalten werden. Ist also ein Verlangen in den 
Grenzen der Berliner Verträge zwar nicht unbillig, so scheint es 
für Preussen gleichwohl undurchführbar, wo durch das Bahnpfand- 
rechtsgesetz die Formen geschaffen sind, in welchen die Zwangs- 
verwaltung eines Bahnunternehmens durchzuführen ist. Denn das 
Zwangsverwaltungsverfahren ist aus öffentlich-rechtlichen Gründen 
eingeführt, wesshalb es der freien Vereinbarung entzogen ist, dessen 
Einleitung zu vereiteln, zumal wenn bei der Abrede die betheiligten 
Gläubiger nicht mitgewirkt haben. Weil überdies der Wegeherr 
oder der von diesem gefundene Pächter die bahnaufsichtsbehörd- 
liche Betriebsgenehmigung braucht, deren Rücknahme nur in den 
Fällen des Kleinbahnengesetzes $& 24 angängig ist, würde die 
Durchführung der gegen den bisherigen Genehmigungsberechtigten 
gemäss a. a. O. 8 25 anzustrengenden Klage voranzugehen haben, 
bevor der Wegeherr oder dessen Pächter die ihnen nöthige Ge- 
nehmigung erhalten könnten. Hieraus folgt jedoch, dass das 
Ziel, zu einem besseren Betriebe zu gelangen, weit schneller und 
wirksamer in den Formen des Bahnpfandrechtsgesetzes als durch 
Abreden der besprochenen Art erreicht wird. 
Von dem dreifachen Wahlrecht des Rixdorfer Vertrages, 
das vielfach anderweit übernommen ist, deckt sich das erste 
Recht ziemlich mit der Berliner Abrede und ist vorstehend bereits 
behandelt. Die beiden weiteren Rechte sind unzulässig, weil das 
erstere von ihnen auf Entziehung des Eigenthums an der Bahn- 
anlage oder doch mindestens des verliehenen Benutzungsrechtes 
abzielt und das letztere unverkennbar auf Zerstörung des Unter- 
nehmens hinausläuff. In beiden Fällen würden die Rechte der 
übrigen Bahngläubiger auf das Empfindlichste berührt und das 
@remeinwohl geschädigt werden. Dazu tritt, dass eine Beseitigung 
der Anlage und des Betriebes, zu welcher es bei Ausübung der 
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