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dritten Befugniss kommen würde, eine weit schlimmere Massregel
ist als die Betriebsunterbrechung. Stört die Betriebsunterbrechung
die ordnungsgemässe Durchführung des Fahrplanes, vereitelt sie
die rechtzeitige Vornahme nöthiger Ortsveränderungen, macht sie
sich folgeweise für die Verkehrssuchenden unliebsam fühlbar, so
ist sie gegenüber dem dauernden Fortfalle eines eingebürgerten
und nothwendigen Beförderungsmittels doch immer noch das ge-
ringere Uebel. Mithin wird der Allgemeinheit und dem Allgemein-
wohle keineswegs damit gedient, die Mängel eines Beförderungs-
mittels durch dessen gänzliches Entziehen zu beseitigen, statt sie
durch Zustandsbesserung zu beheben. Es hiesse eine verkehrte
Massnahme billigen, wenn die Staatsgewalt die Ausübung der
Befugniss zulassen würde, einen Bahnbetrieb wegen schuldhafter
Unterbrechung völlig abzuschneiden, solange noch Mittel geboten
sind, ihn auf die wünschenswerthe Höhe zu bringen, nämlich durch
seine Unterstellung unter die Zwangsverwaltung.
An getroffene Abreden der beregten Art ist der Unter-
nehmer als Vertragsgegner gebunden, will er sich nicht dem be-
rechtigten Vorwurfe aussetzen, gegen Treu und Glauben gehandelt
zu haben. In besserer Lage sind die Bahngläubiger und die
staatlichen Aufsichtsbehörden, selbst wenn sie bei Eingehen der
Schuldverhältnisse oder Ertheilung der Bahngenehmigung die
getroffenen Abreden kannten, weil sie bei deren Zustandekommen
nicht mitwirkten, zu ihrer Kraftloserklärung kein Rechtsmittel
besitzen und erst eingreifen können, wenn durch Ausübung der
Befugnisse ein Schaden geschaffen wird, den zu verhindern sie
zum eigenen Besten oder aus Gründen des Gemeinwohles Anlass
haben. Dass solches dann geschehen wird, scheint sicher.