Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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dritten Befugniss kommen würde, eine weit schlimmere Massregel 
ist als die Betriebsunterbrechung. Stört die Betriebsunterbrechung 
die ordnungsgemässe Durchführung des Fahrplanes, vereitelt sie 
die rechtzeitige Vornahme nöthiger Ortsveränderungen, macht sie 
sich folgeweise für die Verkehrssuchenden unliebsam fühlbar, so 
ist sie gegenüber dem dauernden Fortfalle eines eingebürgerten 
und nothwendigen Beförderungsmittels doch immer noch das ge- 
ringere Uebel. Mithin wird der Allgemeinheit und dem Allgemein- 
wohle keineswegs damit gedient, die Mängel eines Beförderungs- 
mittels durch dessen gänzliches Entziehen zu beseitigen, statt sie 
durch Zustandsbesserung zu beheben. Es hiesse eine verkehrte 
Massnahme billigen, wenn die Staatsgewalt die Ausübung der 
Befugniss zulassen würde, einen Bahnbetrieb wegen schuldhafter 
Unterbrechung völlig abzuschneiden, solange noch Mittel geboten 
sind, ihn auf die wünschenswerthe Höhe zu bringen, nämlich durch 
seine Unterstellung unter die Zwangsverwaltung. 
An getroffene Abreden der beregten Art ist der Unter- 
nehmer als Vertragsgegner gebunden, will er sich nicht dem be- 
rechtigten Vorwurfe aussetzen, gegen Treu und Glauben gehandelt 
zu haben. In besserer Lage sind die Bahngläubiger und die 
staatlichen Aufsichtsbehörden, selbst wenn sie bei Eingehen der 
Schuldverhältnisse oder Ertheilung der Bahngenehmigung die 
getroffenen Abreden kannten, weil sie bei deren Zustandekommen 
nicht mitwirkten, zu ihrer Kraftloserklärung kein Rechtsmittel 
besitzen und erst eingreifen können, wenn durch Ausübung der 
Befugnisse ein Schaden geschaffen wird, den zu verhindern sie 
zum eigenen Besten oder aus Gründen des Gemeinwohles Anlass 
haben. Dass solches dann geschehen wird, scheint sicher.
	        
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