Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Prtve-Hartuna (Langobarden, Ostgoten und die germanischen Stammes- 
staaten überhaupt). Gleichwohl wird man die überaus fleissig, säuberlich und 
mit vortrefflicher Methode gearbeitete abermalige Untersuchung gern will- 
kommen heissen: ich stelle diese warme Anerkennung voran, weil ich in 
dieser kurzen Besprechung der Natur der Sache nach mehr die Punkte 
hervorheben muss, in denen ich abweichender Meinung bin als die zahl- 
reichen, in denen ich zustimme: jene Abweichungen haben durchaus nicht 
die Wirkung, den Werth der tüchtigen Arbeit — auch nur in unseren eigenen 
Augen — zu mindern. 
Ich bedauere, dass der Verf. den achten Band meiner „Könige“ nicht. 
mehr benützen konnte, dessen erste Abtheilung 1897, dessen fünf folgende 
1899 erschienen: zumal in der letzten ist ausführlich von Thronbesteigung, 
Krönung, Salbung, Tracht, Abzeichen des Königs 8. 92f. und des Kaisers. 
S. 2ö6f. gehandelt: allerdings der Karolingen: aber man versteht nicht recht, 
wesshalb der Verf. sich bei den Franken auf die Merovingen beschränkt, 
während er die Angelsachsen bis a. 827 verfolgt; auch würde er im ersten 
Band der „Urgeschichte“ sowohl für die Urzeit als für die Staaten der 
Vandalen, Ost- und Westgoten, der kleineren Gotenvölker und im zweiten 
Band für die Uebergangszeit der Westgermanen manches unsern Gegenstand 
Betreffende gefunden haben: allein was er von Andern und von mir heran- 
gezogen hat, ist selbständig und scharfsinnig verwerthet: es hat daher keinen 
Sinn, auf die oben erwähnten kleinen Abweichungen im Einzelnen einzugehen. 
Nur zwei Gedanken möchte ich Herrn Scaückıne für die Fortführung seines 
Werkes an’s Herz legen. 
Einmal verweise ich nachdrücklich auf meine, wie ich glaube, über- 
zeugende Darlegung, dass die Thronbesteigung, die sich bei allen Germanen, 
von deren Königthum wir überhaupt wissen, findet, durchaus nicht dem 
Römisch-Byzantinischen entlehnt oder nachgebildet, vielmehr alt- und gemein- 
germanisch und zwar keineswegs auf die Thronfolge beschränkt, sondern 
die bei jedem Todesfall eines Hofeigners stattfindende feierliche und unter 
Zeugenform vollzogene erstmalige Einnahme des Hochsitzes in der Halle 
durch den Erben ist, ganz wie ja auch die vier grossen Hof- (und später 
Reichs-)Aemter des Mariskalks, Kämmerers, Mundschänks und Truchtsazzo 
sowie das des Altknechts (seniskalks) keineswegs auf den Königshof be- 
schränkt waren, sondern in jeder Halle eines Eigners zahlreichen unfreien 
und halbfreien Gesindes vorkamen. 
Zweitens aber möchte ich jetzt schon darauf hinweisen, dass es schwer- 
lich angeht, den Begriff der (älteren) „Huldigung“ scharf zu scheiden von 
ger manchen anderen, späteren Formhandlungen bei einem Thronwechse], 
insbesondere von dem Treueeid, der den Unterthanen, zumal von Karl, so 
eifrig abverlangt wird: hat auch später das aus dem Benifizialwesen herüber- 
genommene homagium, hominium eine besondere lehnrechtliche Färbung und 
Bedeutung erlangt, — ganz neu und ohne Vorstufen ist die Huldigung keines-
	        
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