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falls. Desshalb kann man auch nicht, wie der Verf. thun zu wollen scheint,
die „Huldigung“, d.h. die feierliche Anerkennung des Königs und das Treu-
versprechen dem alten Gau-, dann Völkerschafts-, endlich dem Stammes-
und dem (fränkischen) Reichsstaat ganz absprechen: [— auch in der Schildhebung
z. B. Sigibert’s I. (a. 576) lag „Huldigung“ —] und sie erst eintreten lassen mit
dem Uebergang zum Erbkönigthum (gerade bei der Wahl des Herzogs und
des Königs erfolgt die Schildhebung) „oder“ (? ist das gleichbedeutend ?) mit
dem Wegfall der Thronerhebung (? der Meroving besteigt, „ascendit“, selbst-
handelnd den Thron, „sublimatur“ ist nicht körperlich zu verstehen). Und
was die Beschränkung der Wähler auf einen kleinen Kreis anlangt, so ist
doch zu erinnern, dass, nachdem eine solche „Beschränkung auf einen kleinen
Kreis“ (das palatium) unter den letzten Merovingen und den Karolingen
(Reichstag) stattgefunden hatte [sofern man hier gegenüber der designatio
successoris und der Reichstheilung durch den Herrscher selbst überhaupt
noch von „Wöählern* sprechen kann], im 10. und 11. Jahrh. ein voll-
ständiger Rückschlag erfolgte und (dem Rechte nach) das „ganze Volk“,
„alle Freien“ sich am Rhein oder bei Frankfurt versammelten, die Königs-
wahl vorzunehmen: und soll damals die Huldigung gefehlt haben? Aber ich
bescheide mich mit meinen Bedenken, bis der Verf. in dem zweiten Bande
seine Sätze näher ausgeführt haben wird, wobei er jene Zweifel vielleicht so
vollbefriedigend löst wie er schon in dem Vorliegenden gar manche Frage
behandelt hat.
Breslau. Dahn.
Geschichte der Wissenschaften in Deutschland. Neuere Zeit.
Achtzehnter Band. Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft,
herausgegeben von der historischen Kommission bei der kgl. Akademie
der Wissenschaften in München. 3. Abteilung. 1. Halbband (Fort-
setzung zu der Greschichte der deutschen Rechtswissenschaft, erste und
zweite Abteilung von R.StTintzinag). München u. Leipzig, R. Oldenbourg,
1898. 552 S. 8%. M.8.75. Dazu ein Band Noten 826 S. M. 5.25.
Bekanntlich war R. Stıntzıme von der Münchener Akademie beauftragt
worden, in dem grossen Sammelwerke „Geschichte der Wissenschaften in
Deutschland“ den 18. Band, enthaltend die Geschichte der deutschen Rechts-
wissenschaft, zu bearbeiten. Er hat hievon jedoch nur die erste Abteilung,
bis zum Jahre 1650 reichend, vollendet. Die zweite Abteilung erschien nach
seinem 1883 erfolgten vielbeklagten jähen Tode im Jahre 1884, noch von
ihm verfasst, aber bereits herausgegeben von Ernst LANDSBERG, der sich
dabei grösstenteils der in fast druckfertigem Zustande hinterlassenen Manu-
skripte Stintzıne’s bedienen konnte. Lanpspkre, mit der Vollendung des
Werkes betraut, bietet nunmehr dem Publikum die erste Hälfte der dritten
Abteilung dar, die vollständig und allein von ihm verfasst ist. Die zweite