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giösem Gesichtspunkte behandelte u. a. m., und man wird begreifen, welch
ein radikaler Neuerer Taomasıus war, wobei man freilich nie ausser acht
lassen darf, dass diese ganze deutsche Reformbewegung grösstenteils doch
nur ein Echo fremder Melodien gewesen ist. LANDSBERG erwähnt schliess-
lich, dass schon Friedrich Wilhelm I. den Versuch machte, Tuomasıus und
die Hallenser Fakultät zur Inangrifinahme einer Kodifikation des preussi-
schen Civilrechtes „binnen drei Monaten“ zu veranlassen, ein Unternehmen,
das freilich scheitern musste.
LanpsBEerG hat das Wirken des Tuaomasıus offenbar mit besonderer
Vorliebe geschildert. Tmomasıus ist ihm augenscheinlich ebenso innerlich
sympathisch, wie CARPZOV es STINTZIng war. Es ist daher begreiflich, dass
die Arbeiten der späteren Autoren etwas summarischer besprochen werden.
Es reicht ja auch keiner derselben irgendwie an THuomasıus heran. Immer-
hin ist da noch genug von den beiden Cocczs1, LupEwis, Schmauss, J. H. BöH-
MER und zahllosen anderen zu lesen, die LANDSBERG unter dem Namen „Prak-
tiker* und Vertreter der „eleganten Jurisprudenz“ zusammenfasst. Im
folgenden geht er unter dem Titel „Höhepunkte“ auf die wenn auch nicht
sehr bedeutenden, so doch sehr einflussreichen Autoren HEıneccius, LEYSER
und Worr ein. Eine kurze, aber sehr gut orientierende Skizze belehrt uns
sodann über die Geschichte der Kodifikationen in Preussen und Bayern. Der
folgende lange Abschnitt handelt von unzähligen romanistischen und germa-
nistischen Antiquitäten-Forschern, denen die Schüler WoLrF’s und seine Gegner
angereiht werden. Ein glänzend geschriebenes Kapitel ist dem alten Moser
und PürtErR gewidmet, nicht minder vortrefflich ist sodann das Eindringen
des Naturrechtes in das katholische Kirchenrecht dargestellt (wohl eine der
interessantesten Episoden!), seine Wirkungen im „Febronianismus“ und
„Josefinismus“, ferner der Einfluss des Naturrechtes im Strafrecht (HommEr's
Eintreten für BEccarıa), dann SONNENFELS, MARTINI u. 8.).
Im elften Kapitel zeigt uns der Verf. das Naturrecht auf seinem Höhe-
punkte, welchen man etwa in das letzte Viertel des vorigen Jahrhunderts
setzen kann, indem nun das Naturrecht bei all den zahlreichen Autoren
dieser Epoche den Gedankengang der Rechtswissenschaft völlig durchdringt
und beherrscht, aber bereits die Zeichen des Verfalls an sich trägt. Schon
bei Wotr und seinem Schüler D. NETTELBLADT, deren Hauptwerke etwa in
die Mitte des Jahrhunderts fallen, führt der Grundfehler der ganzen Schule,
den Inhalt des Naturrechtes teils aus dem subjektiven Denken zu abstre-
hieren, teils aus Verträgen zu fingieren, deren Inhalt man sich beliebig zu-
sammenstellt, zu Absurditäten. So wenn NETTELBLADT nach WoLr’s Vor-
gang aus einem und demselben Naturrechte sowohl das katholische als das
protestantische Kirchenrecht nach Bedarf als „natürliches Kirchenrecht“
deduziert u. s. w. Bei FEDER in Göttingen (1740—1821) ist die Sache noch
weiter gediehen, er neigt sich bereits angesichts der zahllosen Meinungs-
differenzen der Naturrechtslehrer über dasjenige, was als aus der Vernunft