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folgend über allen Zweifel und über alle Gegensätze erhaben sein sollte,
direkt zur Skepsis. Er schrieb denn auch kein dickleibiges System des
Naturrechtes mehr. Wenn er trotzdem noch die alte Disziplin aufrecht
hielt, so ist dies lediglich, wie LANDSBERG sagt, dem Schwergewicht der Ge-
wohnheit und der Rücksicht auf praktische Moral und Bequemlichkeit zuzu-
schreiben.
Sehr instruktiv wird sodann von LanpsgEre dargelegt, wie schon in
diese letzte Glanzperiode des Naturrechtes die Vorläufer der historischen
Schule, Martens, Justus Möser, REITEMEIER u. a. hineinragen, bis die ganze
Epoche vom Verf. mit Kant beschlossen wird. Mit Kant deshalb, weil mit
ihm das Naturrecht „aus der Rechtswissenschaft wiederausscheide, um sich
auf die philosophische Betrachtung des Rechtes zu beschränken“. Mit anderen
Worten, es werde bei ihm aus dem Naturrecht die „Rechtsphilosophie“, ein
Teil nicht mehr des Rechtes, sondern der Philosophie. Das Kınrt'sche rechts-
philosophische Prinzip: „eine jede Handlung ist recht, nach deren Maxime
die Freiheit der Willkür eines jeden mit jedermanns Freiheit nach einem
äusserlichen Gesetze zusammen bestehen kann“, sei nur formal gedacht, wäh-
rend das bisherige Naturrecht material gewesen sei. Das wolle besagen, die
Folgerungen aus jenem Prinzip seien keine geltenden und bindenden Rechts-
sätze, sondern ideale Anforderungen an die Gesetzgebung, denen sich diese
allerdings anschliessen müsse, aber deshalb, weil das letzte Ziel in der frei-
willigen Befolgung der Gesetze, also im Zusammenfallen von Ethik und Recht
liege. Die nächsten Nachfolger Kınt's: HUFELAND, SCHMALZ, GROS u. &.
hätten übrigens die Tiefe dieser Gedanken nicht erfasst und Naturrrecht in
altem Sinn weiter gelehrt.
Den Abschluss des Werkes macht eine Skizze der österreichischen
Kodifikation. Den Abschluss, obwohl die früheren Stadien derselben auch
in frühere Perioden gehören würden, weil die jüngste Redaktion des öster-
reichischen Gesetzeswerkes gerade durch das letzte Stadium des Naturrechtes
bei KAT sehr stark beeinflusst worden sei. Die Art und Weise, wie ZEILLER
im bürgerlichen und Strafgesetzbuch die Kant’schen Ideen angewendet hat
und wie hauptsächlich ihnen die grossartige und vielbewunderte Knappheit
der österreichischen Kodifikation zu verdanken sei, ist ebenso kurz als vor-
trefflich auseinandergesetzt. Ob Lanpspers aber dabei nicht den Einfluss
des französischen Code unterschätzt und infolgedessen den Kanxr’s über-
schätzt hat, möchte ich dahingestellt lassen.
Schon aus dieser nur einige der wesentlichsten Elemente des Werkes
berührenden Uebersicht kann man die ungeheure Grösse des Stofls ermessen,
welchen der Verf. bewältigt hat. Und man muss anerkennen, dass er des-
selben auch geistig Herr geworden ist. Rühmend muss man dabei hervor-
heben, dass sich der Verf. nicht auf die Civiljurisprudenz beschränkt, sondern
mit gleicher Sorgfalt das Straf-, Kirchen- und Staatsrecht mitbehandelt hat.
Die Art der Darstellung ist geschmackvoll und objektiv. Nach meinem