Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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F. von Martitz, ord. Professor des öffentlichen Rechts an der Universität 
Tübingen, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Bei- 
träge zur Theorie des positiven Völkerrechts der Gegenwart. Zweite 
Abteilung. Leipzig, H. Haessel, 1897. XVIu. 896 S. Gr. 8%. M. 80.—. 
„Eulen nach Athen tragen“, hiesse es, wollte man über ein Werk wie 
dieses, in welchem der Fleiss und die Gelehrsamkeit eines der bedeutendsten 
deutschen Universitätsprofessoren sich zeigt, viele Lobesworte sagen. Nur 
das eine mag betont werden, dass höchst selten ein derartig wahrhafter 
Genuss, sich mit einem so geistreichen Werke beschäftigen zu können, ge- 
boten wird, zumal der Leser in diesem Werke auf jeder Seite die Lust und 
die Liebe, welche den Verf. bei seiner Arbeit beseelte, mitempfindet. Daher 
kann denn auch der Ref. es sich nicht versagen, auf einzelne Materien des 
äusserst interessanten Inhaltes des vorliegenden zweiten Bandes, welchen 
der Verf. kürzlich seinem bereits im Herbst 1888 veröffentlichten Vorgänger 
hat folgen lassen, etwas näher einzugehen. Dem Verf. war es weniger darum 
zu thun, eine Theorie des Auslieferungsrechts und der verwandten mit diesem 
Rechtszweig unter der Bezeichnung der internationalen Rechtshilfe sich 
zusammenfassenden Materien aus allgemeinen Begriffen oder Prinzipien zu 
deduzieren, vielmehr hat er sein Augenmerk hauptsächlich darauf gerichtet, 
die Haltung festzustellen, welche die Mitglieder des völkerrechtlichen Ver- 
bandes, zumal die in diesem Bereiche des Verkehrsrechts als führend zu 
betrachtenden Mächte, thatsächlich einnehmen. Der Verf. behandelt völker- 
rechtliche Prinzipien nicht wie sie in den Bücher enthalten sind, sondern 
wie sie in der Auffassung der Einzelstaaten leben. Er hat, nachdem er in 
der ersten Abteilung seines Werkes die allgemeinen völkerrechtlichen Grund- 
lagen, auf denen heute die Rechtshilfe in Strafsachen beruht, dargelegt hatte, 
in dem vorliegenden zweiten Bande es sich zur Aufgabe gemacht, das System 
derselben im einzelnen zu entwerfen. Um der Darstellung einen festen Halt 
und sicheren Boden zu geben, glaubte er dasjenige Landesrecht ermitteln 
zu müssen, das für die Gestaltung dieser Seite internationaler Verkehrs- 
gemeinschaft von typischer Bedeutung ist. Als solches erscheint das Recht 
des belgischen Königreiches. Seine bis in das Detail der staatsrechtlichen, 
strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen Ausgangspunkte zu verfolgende Ent- 
wickelung bildet für den Verf. die Grundlage seiner Ausführungen. Durch 
die Bezugnahme auf die in sechzigjähriger sorgfältigster Pflege gewonnenen. 
Positionen dieses Staates wird für die Rechtsordnungen der anderen Staaten 
eine grössere Anschaulichkeit, Verständlichkeit, Uebersichtlichkeit erreicht. 
Unter letzteren nimmt das französische Recht noch immer die erste Stelle 
ein. Mittelpunkt der Darstellung ist für den Verf. das Sonderrecht der 
politischen Delikte und des politischen Asylschutzes. 
Der Verf. behandelt demgemäss zunächst eingehend die Entstehung, 
Prinzipien und historische Bedeutung des belgischen Auslieferungsgesetzes 
von 1833, sowie die auf Grund desselben geschlossenen Staatsverträge, von
	        
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