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Stelle angeführt hatte: S. 100, vgl. S.99. Wie wenig der Verf., der doch mit
Monusen polemisirt, mit dem Gegenstande seiner geschichtlichen Forschungen
vertraut ist, kann man auch aus den Citationen ersehen. Dionysios wird
bald Dion., bald Denys (je nach der unmittelbaren Quelle) citirt: vgl.
S. 176, .119, 136, 200, 217, 240 u.s. w. Dass in einem italienischen Buche
ein griechischer Schriftsteller mit dem französischen Namen angeführt ist,
wirkt durchaus komisch. Auch vom Christenthum spricht der Verf. mit
gleich gründlicher Sachkunde und Gelehrsamkeit!
Was den Inhalt seiner Darstellung betrifft, so sei hier nur hervor-
gehoben, dass nach dem Verf. Roms Verfall schon zur Zeit des Augustus
begonnen hat. Wer so die historischen Verhältnisse beurtheilt, der kann
mit Hilfe der Geschichte jede Theorie leicht rechtfertigen.
_ Prof. C. Ferrini.
d. Korkunow, Srawitelny otscherk gosudarstwennawo prawa
inostrannych derschaw. tschast perwa)ja. gosudarstwo i jego ele-
menty. S. Peterburg. tipographija M. M. Stasiulewitscha. Was.
Ostr. 1890. — (Vergleichende Uebersicht des Staatsrechts
fremder Länder. Erster Teil. Der Staat und seine Elemente.
St. Petersburg, Druckerei von M. M. Stasiulewitsch, Basilius-Insel,
1890. 163 S. 8°. M. 2.50.)
In diesem, mit grosser und einsichtiger Benutzung der Quellen ver-
fassten Buche behandelt der Verf., Professor KoßkUNow, in rechtsvergleichen-
der Darstellung zahlreiche das Verfassungs- und Verwaltungsrecht nahe be-
rührende Fragen, aus welcher wir hier die Untersuchungen im 4. Kapitel
(„von der Bevölkerung der Staaten“ $ 13 S. 78ff.) über den Adel an sich und
in seiner besonderen Rechtsstellung in Frankreich, England, Schweden,
Deutschland und Oesterreich herausheben wollen.
Vielleicht ist kein Abschnitt des Staatsrechts mehr als dieser geeignet,
die Grundverschiedenheit der Anschauungen im Rechtsleben „Europas“, wie
KorRkUnow sich ausdrückt, im Gegensatz zu „Russland“ aufzuzeigen, der
eigentlichen Geburtsstätte jenes Standes im Gegensatz zu der Stelle seiner
Entartung unter vielhundertjährigem fremden, dann einheimischen Druck.
Schon die jetzige russische Bezeichnung (dworianstwo, d. h. Hofleute-
schaft) beweist den grundsätzlichen Unterschied beider Anschauungen, der
germanischen, welche den Adel vom Grundbesitz (odal; Zörrt, Deutsche
Rechtsgeschichte Bd. II S. 21) ableitet, der romanischen, welche ihn in der
Bekanntheit im Volke (gentilhomme; noblesse) wurzeln lässt, auch der polni-
schen, die ibn, in ähnlichem Gedanken mit der (vornehmen) Abstammung
(szlachta von mhd. slahte) in Verbindung bringt.
Der russische Adel der älteren Zeiten, die Krieger (bojaren), als Herrscher
im kleinen, ist aus der dortigen staatsrechtlichen Anschauung verschwunden
unter der mehr und mehr um sich greifenden Alleinherrschaft und hat sich