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Unzweifelhaft bildet sich in Familien, die einem bestimmten Beruf seit
längerer Zeit ihre Mitglieder zuführen, die seit längerer Zeit durch Besitz
hervorragen, die seit längerer Zeit im Staate hervorragende Stellen einnehmen
— mögen diese Familien dem Adel angehören oder nicht — eine bestimmte
Gesinnung aus. Diese Gesinnung geht durch eine Strafthat noch nicht ver-
loren, so wenig wie künstlerisches Können oder gelehrtes Wissen. Es könnten
daher demjenigen, der sich einer strafbaren Handlung schuldig macht, wohl
seine Adelsprädikate oder Adelstitel und etwaigen Adelsrechte entzogen
werden, ebeuso wie dem Künstler und Gelehrten im gleichen Falle seine
Auszeichnungen, Aemter und Würden; aber es ist unmöglich, ihn zugleich
der Lebensanschauungen zu berauben, die durch den ererbten Adel hervor-
gebracht, durch den verliehenen bezeichnet werden, abgesehen davon, dass,
wie der Fürst Lichnowski andeutete, notwendig auch das blosse Verbot der
Führung des Prädikats, des Titels nicht genügen würde, sondern eine voll-
ständige Namensänderung hinzutreten müsste, um den ehemaligen Adel äusser-
lich vergessen zu machen. Es kann also nicht der Adel, sondern nur die
äussere Erkennbarkeit des Adels Gegenstand einer Strafe sein, nebst dem
Verlust von Rechten, wo sie bestehen.
Wird aber die Strafe hierauf beschränkt, so entsteht Jdie Frage nach
deren Dauer. Giebt man zu, dass sie auf Lebenszeit des Verurteilten erkannt
werden müsse, wenn sie von Wirkung sein soll, so ist damit noch nicht be-
gründet, dass sie, wie die Strafe der Hochverräter des römischen Rechts
(1. 5 Cod. IX 8), auch gegen die Kinder des Bestraften fortgesetzt werden
müsse. Nur der Widerspruch, der darin liegt, dass jemand, dem die äusseren
Anzeichen, die Rechte des Adels entzogen sind, Kinder haben könnte, denen sie
erhalten bleiben, führte dazu, auch letztere, obwohl unschuldig, zu bestrafen;
dieser Widerspruch (s.$ 93 Allg. L.-R. IL 9) muss nicht dazu führen, jene Strafe
Unschuldiger beizubehalten, sondern dazu, jene Strafe überhaupt abzuschaffen
und damit keine Gelegenheit zur Entstehung des Widerspruchs zu geben.
Vielleicht ist es mir in der Folge gestattet, im Archiv noch an anderer
Stelle auf den weiteren Inhalt des sehr interessanten und mit Sachkenntnis
geschriebenen Werkes zurückzukommen.
Krotoschin. Bartolomäus, Amtsgerichtsrat.
P. Goetsch, Das Reichsgesetz über das Auswanderungswesen vom
9. Juni 1897, nebst Ausführungsverordnungen, unter Benutzung amt-
licher Quellen. Berlin, ©. Heymann’s Verlag, 1898. 359 S. 8°. M.3.—.
Der Verf. ist als Protokollführer der mit der Ausarbeitung des Gesetzes
betraut gewesenen Ministerialkommission am frühesten in der Lage gewesen,
der fachlichen Literatur eine eingehende, aus den Quellen schöpfende Dar-