Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Aufsätze, 
Die Rechtsnatur der in Arbeitsordnungen 
vorgesehenen Strafen. 
Von 
Dr. Max Apr, Gerichtsassessor a. D. 
Syndikus der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin. 
8 1340 Abs. 1 R.-Gew.-O. schreibt vor: 
Die Arbeitsordnung muss Bestimmungen enthalten . 
4. sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe 
derselben, über die Art ihrer Festsetzung, und wenn sie 
in Geld bestehen, über deren Einziehung und über den 
Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen. 
Die Anschauungen über den rechtlichen Charakter der hier 
vorgesehenen Strafen gehen auseinander. 
Staatsminister Freih. v. BERLEPSCH hat bei Berathung der 
Gewerbeordnungsnovelle! ausgeführt, dass es sich hier um die 
Frage handele, ob Jemand befugt ist, mit einem Anderen eine 
»Konventionalstrafe zu verabreden. 
Dem schliessen sich SCHÄFFLE, V. SCHICKER und JOEL an. 
  
! Stenogr. Berichte des Reichstags 1890, S. 2285. 
Archiv für öffentliches Recht. XV. 3. 22
	        
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