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Mit Schadensersatz will das Gesetz das Vermögensinteresse
überhaupt bezeichnen im Unterschied von Strafe, bei welcher das
Vermögensinteresse dem Prinzip nach nicht in Betrachtkommt. Mit
Recht hat SCHENKEL® auf die Unterschiede der privatrechtlichen
Konventionalstrafen von den Strafen der Gewerbeordnung hin-
gewiesen. Während essich bei der Konventionalstrafe darum handele,
dem berechtigten Vertragstheile eine Sicherheit dafür zu verschaffen,
dass ihm der im Fall der Vertragsverletzung erwachsende Schade
von dem Anderen mit dem entsprechenden Werthbetrage ersetzt
werde, sei bei der gewerberechtlichen Strafe die Beziehung von
Straffestsetzung und vermögensrechtlichem Schaden nebensächlich.
Ebensowenig habe dieselbe wie die Konventionalstrafe den Zweck,
für den Fall der Vertragsverletzung einen Nachweis des ent-
standenen Schadens zu erübrigen. SCHENKEL’s Ansicht findet
Unterstützung in den Beispielen, welche das Gesetz selbst: an-
führt: Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstösse
gegen die guten Sitten sowie gegen die zur Aufrechterhaltung
der Ordnung des Betriebes zur Sicherung eines gefahrlosen
Betriebes oder zur Durchführung der Bestimmungen der Ge-
werbeordnung erlassenen Vorschriften. Kann man überall be-
haupten, dass die Geldstrafe nur Sicherung des Vertrags-
interesses oder ein Zwangsmittel für die Erfüllung des Arbeits-
vertrages darstellt? Man wird vielmehr anerkennen müssen, dass
aus dem Nebeneinanderarbeiten vieler nach Charakter, Geschlecht
und Alter sich unterscheidenden Arbeiter eine Summe von Mass-
regeln nothwendig wird, welche sich auch dann nicht erübrigen
würden, wenn jeder Arbeiter die aus dem Arbeitsvertrage folgen-
den Pflichten treu und gewissenhaft erfülltee Mit dem Erlass
derartiger die gesammte Ordnung im Betriebe regelnder Mass-
regeln kann nicht die Absicht verbunden werden, auf die Er-
füllung des Arbeitsvertrages hinzuwirken, weil das Verhalten, das
® In seinem Kommentar zu $ 134b R.-Gew.-O. No. 6.