Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Mit Schadensersatz will das Gesetz das Vermögensinteresse 
überhaupt bezeichnen im Unterschied von Strafe, bei welcher das 
Vermögensinteresse dem Prinzip nach nicht in Betrachtkommt. Mit 
Recht hat SCHENKEL® auf die Unterschiede der privatrechtlichen 
Konventionalstrafen von den Strafen der Gewerbeordnung hin- 
gewiesen. Während essich bei der Konventionalstrafe darum handele, 
dem berechtigten Vertragstheile eine Sicherheit dafür zu verschaffen, 
dass ihm der im Fall der Vertragsverletzung erwachsende Schade 
von dem Anderen mit dem entsprechenden Werthbetrage ersetzt 
werde, sei bei der gewerberechtlichen Strafe die Beziehung von 
Straffestsetzung und vermögensrechtlichem Schaden nebensächlich. 
Ebensowenig habe dieselbe wie die Konventionalstrafe den Zweck, 
für den Fall der Vertragsverletzung einen Nachweis des ent- 
standenen Schadens zu erübrigen. SCHENKEL’s Ansicht findet 
Unterstützung in den Beispielen, welche das Gesetz selbst: an- 
führt: Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstösse 
gegen die guten Sitten sowie gegen die zur Aufrechterhaltung 
der Ordnung des Betriebes zur Sicherung eines gefahrlosen 
Betriebes oder zur Durchführung der Bestimmungen der Ge- 
werbeordnung erlassenen Vorschriften. Kann man überall be- 
haupten, dass die Geldstrafe nur Sicherung des Vertrags- 
interesses oder ein Zwangsmittel für die Erfüllung des Arbeits- 
vertrages darstellt? Man wird vielmehr anerkennen müssen, dass 
aus dem Nebeneinanderarbeiten vieler nach Charakter, Geschlecht 
und Alter sich unterscheidenden Arbeiter eine Summe von Mass- 
regeln nothwendig wird, welche sich auch dann nicht erübrigen 
würden, wenn jeder Arbeiter die aus dem Arbeitsvertrage folgen- 
den Pflichten treu und gewissenhaft erfülltee Mit dem Erlass 
derartiger die gesammte Ordnung im Betriebe regelnder Mass- 
regeln kann nicht die Absicht verbunden werden, auf die Er- 
füllung des Arbeitsvertrages hinzuwirken, weil das Verhalten, das 
® In seinem Kommentar zu $ 134b R.-Gew.-O. No. 6.
	        
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