— 325 —
befugniss des Arbeitgebers hin. Diese Auffassung wird durch
eine nähere Prüfung der Rechtsnatur der Arbeitsordnung über-
haupt bestätigt.
Die Rechtsnatur der Arbeitsordnung ist streitig®.
Bis zur Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891 hatte
die Arbeitsordnung die Natur eines Vertragsentwurfs, einer ein-
seitigen Aufstellung von Vertragsbedingungen, welche für beide
Theile rechtliche Bedeutung erst dadurch erhielt, dass ihr Inhalt
von denselben ausdrücklich oder stillschweigend als Bestandtbeil
der Vereinbarung anerkannt wurde !".
Auch die Motive zu dem Gesetzentwurf betr. die Ab-
änderung der (Gewerbeordnung!! charakterisiren die Arbeits-
ordnung als Grundlage des Arbeitsvertrages und jede Abände-
rung derselben als eine Abänderung der Bedingungen des Ar-
beitsvertrages. Die Arbeitsordnung sollte einmal den Abschluss
des Arbeitsvertrages mit jedem einzelnen Arbeiter erleichtern,
indem sie „diejenigen Bedingungen aufstellt, welche der Arbeit-
® Vgl. zum Folgenden insbesondere Motive zur Gewerbeordnung vom
21. Juni 1869 (Drucksachen von 1868, II S. 129; von 1869, III S. 124).
Stenogr. Berichte des Reichstags 1869, I S. 538f., 604f., II S. 679 ff. 1103 ff.
Motive und Kommissionsbericht in Drucksachen des Reichstags von 1878, III
No. 41 u. 117. Stenogr. Berichte des Reichstags von 1878, S. 286ff., 1031 ff.,
1383f. Begründung des Gesetz-Entwurfs betr. die Abänderung der Ge-
werbeordnung vom 6. Mai 1890 (No. 4 der amtlichen Drucksachen des
Reichstags). Stenogr. Berichte des Reichstags von 1890, S. 121ff., 2259ff.,
2785ff.;, BornHaKk, Das gewerbliche Arbeitsverhältniss, in Hirth’s Annalen
des Deutschen Reiches 1890, S. 647 ff. und das Deutsche Arbeitsrecht ebenda
1892, S. 501ff.,;, Rehm, Die verwaltungsrechtliche Bedeutung der Fabrik-
ordnung von Hirth’s Annalen 1894 S. 132ff.; Neukamp, Entwurf der neuesten
Gewerbeordnungsnorelle in Zeitschr. f. d. ges. Staatswissenschaften Bd. XLVII
S. 1ff.; Schärrte, Theorie und Politik des Arbeitsschutzes, ebenda S. 100ff.;
STIEDA, Arbeitsordnungen und Arbeiterausschüsse in Conrad’s Handwörter-
buch der Staatswissenschaften (Jena 1898) S. 961 ff.; LoEnıne, Arbeitsvertrag,
ebenda S. 979ff.
10 BORNHAK 8. a. O. 1892, S. 670. Renm a. a. 0. S. 133,
1 A,2.0.8 21