Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Dass der Arbeiter in der Regel die Bedingungen des kapital- 
kräftigeren Arbeitgebers acceptiren muss, auch da, wo er inner- 
lich mit dem Abschluss des Vertrages unzufrieden ist, spricht 
nicht gegen die Gültigkeit des Vertrages. Denn wenn auch un- 
gern — er hat zugestimmt. Andererseits kann den Motiven zur 
(sewerbeordnungsnovelle und den Verhandlungen bei Berathung 
derselben nur insoweit entscheidende Bedeutung beigelegt werden, 
als den dabei zu Tage getretenen Intenfionen im Gesetz selbst 
erkennbarer Ausdruck verliehen wird?®. Und gerade der im 
Gesetz objektivirte gesetzgeberische Wille führt zur Verneinung 
der Vertragsnatur der Arbeitsordnung. Eintscheidend für die 
Frage, ob Vertrag oder einseitiger Erlass, erscheint uns die Be- 
antwortung der Frage: Woher leitet die Arbeitsordnung ihre 
rechtliche Wirksamkeit her? Entstebt die Wirkung der Arbeits- 
ordnung auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Willens- 
einigung, so liegt Vertrag vor. Legt das Gesetz der Arbeits- 
ordnung jedoch rechtliche Wirksamkeit bei, ohne auch nur 
vermuthete Zustimmung der Arbeiter, so fehlt es für die Ver- 
tragsnatur an jeglicher Grundlage. Ohne Einfluss auf die zu 
entscheidende Frage darf der Umstand sein, dass nach Inkraft- 
treten der Arbeitsordnung in den von den Arbeitern zu schliessen- 
den Verträgen in der Regel die besondere Vertragsbestimmung 
aufgenommen wird, dass der Arbeiter sich den Bestimmungen 
der Arbeitsordnung unterwerfe. Es wird sich zeigen, dass die 
Arbeitsordnung nach ihrem Inkrafttreten auch ohne eine derartige 
Unterwerfung ipso jure für Arbeitgeber und Arbeiter rechts- 
verbindlich ist. Zunächst kommt in Betracht $ 1344 Abs. 1 
R.-Gew.-O., wonach vor dem Erlass einer Arbeitsordnung oder 
eines Nachtrags zu derselben den in der Fabrik oder in den be- 
treffenden Abtheilungen des Betriebes beschäftigten grossjährigen 
Arbeitern Gelegenheit zu geben ist, sich über den Inhalt der- 
332 So wiederholt das Reichsgericht in Entsch. in Civils, Bd. XI 8, 434, 
194, Bd. XXVII S. 3,
	        
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