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weitigen Konventionalstrafen der Aufnahme in die Arbeitsordnung
bedürfen.
Ferner ist auf die Bestimmung in $ 134b Abs. 2 1. c. hin-
zuweisen, wonach der Arbeitgeber trotz erfolgter Verhängung der
Strafe Schadensersatz zu fordern berechtigt ist.
Während die Gewerbeordnung aber nicht vorschreibt, dass
bei diesem Schadensersatz die verwirkte Strafe eingerechnet
werden muss, würde nach Civilrecht eine verwirkte Konventional-
strafe gemäss $ 340 Abs. 2 B.G.-B. einzurechnen sein. Die
Bestimmung, dass der durchschnittliche Tagesarbeitsverdienst für
die Bemessung der Höhe der Strafe massgebend sein soll, steht
mit dem Vertragsinteresse, welches durch die Konventionalstrafe
geschützt werden soll, in gar keinem Zusammenhange. ZEindlich
müssen die verwirkten Strafgelder nach der Reichsgewerbeordnung
zum Besten der Arbeiter der Fabrik verwendet werden ($ 134»
Abs. 2). Sie würden also zu Gunsten derjenigen Arbeiter ver-
wendet werden, welche durch ihre Vertragsverletzung die Kon-
ventionalstrafe verwirkt haben, während der Normalzweck der
privatrechtlichen Konventionalstrafe gerade der ist, dem Ge-
schädigten ein Aequivalent für die Vertragsverletzung des anderen
Theils zu gewähren.
Die scharfe Trennung von privatrechtlicher Konventional-
strafe und gewerberechtlicher Privatstrafe hat auch nach anderer
Hinsicht praktische Bedeutung. Nach $ 3 Abs. 1 Ziff. 2 R.-G.
betr. die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890 sind die Gewerbe-
gerichte nur zuständig für Streitigkeiten über eine in Beziehung
auf das Arbeitsverhältniss bedungene Konventionalstrafe. Sie
würden also nicht zuständig sein bei Streitigkeiten hinsichtlich
der ihrer Natur nach als Privatstrafen anzusehenden Straf-
bestimmungen des $ 134b Abs. 1 No. 4.
So gelangen wir zu dem Ergebniss, dass die Strafen, von
welchen die Gewerbeordnung in $ 134b Abs. 1 No. 4 spricht,
"Ausfluss einer dem Fabrikbesitzer eingeräumten Privat-Straf-