Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Gesetzesbegriffe der preussischen Verfassung treffen sich der 
materielle Gesetzesbegriff aus dem Inventar des ancien regime 
mit der Staatstheorie des Naturrechts. Endlich folgert AnscHÜTz 
aus den Art. 48 und 50 der Verfassung, dass die Verfassung 
sich selbst im Sinne seiner Ausführungen und gegen die meinigen 
interpretire (S. 91). Nur das konzedirt Axscnütz 8. 92 ff., 
dass auch diejenigen Delegationen zum Erlasse von Rechtsver- 
ordnungen noch zu Recht bestehen geblieben seien, welche sich 
auf vorkonstitutionelle Gesetze, z. B. die Deichordnung vom 
28. Jan. 1848 gründen. 
Soweit ANSCHÜTZ. 
Bevor in eine Besprechung seiner Ausführungen eingetreten 
werden kann, muss erst der status causae et contraversiae auf- 
genommen und klargestellt werden. Als meine so bitter befehdete 
Schrift: „Das Verordnungsrecht des Deutschen Reichs auf der 
Grundlage des preussischen und unter Berücksichtigung des 
fremdländischen Verordnungsrechts systematisch dargestellt“ ver- 
fasst und den juristischen Kreisen in AnscHürz’ Vaterstadt vor- 
gelegt wurde, also etwa 1882, war die communis opinio doctorum 
in Ansehung des Verordnungsrechts die folgende: 
Die Lehre der Trennung der drei Gewalten stelle eine 
längst überwundene, absurde und grundfalsche Doktrin dar. 
Gesetz im Sinne des Art. 62 derpreuss. und der Art. 2 und 5 der 
R.-Verf. sei ein materieller Begriff, sei Rechtssatz. Art. 62 
preuss. und Art. 5 R.-Verf. wollen besagen, dass Rechtssätze 
irgend welcher Art nur von den gesetzgebenden Faktoren 
erlassen werden dürfen, und von Anderen nur dann, wenn hierzu 
eine ausdrückliche und spezielle Ermächtigung ertheilt sei. 
Dies folge daraus, dass das Wort „Gesetz“ im Sinne dieser Vor- 
schriften doch nur im überlieferten, d. h. im vorkonstitutionellen 
Sinne ‚gebraucht sein könne, Gesetz im Sinne des vorkonstitutio- 
nellen Rechts habe Rechtsnorm, jede Rechtsnorm bedeutet. 
Nehme man etwas Anderes an, so enthalten Art. 62 und bezw.
	        
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